Skontoabzug

09.07.2000

Ob eine vereinbarte Skontofrist eingehalten ist, richtet sich nicht nach dem Zeitpunkt des Zahlungseingangs bei dem Auftragnehmer, sondern danach, wann der Auftraggeber die Zahlungshandlung vornimmt. Überweist so der Auftraggeber noch innerhalb der gewährten Skontofrist den vollständigen Zahlungsbetrag der Bank des Auftragnehmers, so ist dies für den Skontoabzug ausreichend. Bei Teilbeträgen ist ein Skontoabzug nicht gestattet, da im Regelfall davon auszugehen ist, dass der Auftragnehmer den vereinbarten Skontoabzug nur einräumen will, wenn der Auftraggeber die berechtigte Forderung vollständig bezahlt (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 22 U 90/99). (jlp)

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