SMS-Werbung: Empfänger hat Unterlassungsanspruch

13.02.2003
Das Landgericht Berlin hat einen Anbieter von Internetdiensten, der seinen Kunden den kostenlosen Versand von SMS anbietet, verurteilt, es zu unterlassen, dem Nutzer dieser Dienstleistung fortan eigene oder fremde Werbung per SMS zuzusenden. Dies meldet der auf Internetrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwalt Niko Härting. Der Nutzer der Gratis-SMS hatte sich auf den Internetseiten mit seiner Mobilfunknummer registrieren lassen. In der Folgezeit erhielt er von einem Kooperationspartner der Beklagten Werbung per SMS auf sein Mobiltelefon. Zwar hatte der Nutzer bei der Registrierung auf den Seiten des Internetanbieters die Allgemeinen Geschäftsbedingungen per Mausklick akzeptiert. In diesen AGB war jedoch nur unzureichend, nämlich schwer auffindbar an versteckter Stelle und vor allem verklausuliert formuliert, auf die Weitergabe der Rufnummer zu Werbezwecken hingewiesen worden. Ein Einverständnis des Nutzers mit dem Erhalt von Werbe-SMS lag somit nicht vor. Eine unerwünschte Werbe-SMS ist nach Auffassung des Landgerichts der unerbetenen E-Mail- bzw. Faxwerbung gleichzusetzen mit der Folge, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Wie im Falle der E-Mail- und Faxwerbung könne der Inhaber eines Mobiltelefons dem erstmaligen Zugang von Werbung per SMS nicht entgegenwirken. Insofern ergebe sich auch hier der maßgebliche Unterschied zur Briefkastenwerbung. Zwar würden dem Empfänger keinerlei Kosten durch den Erhalt der Werbe-SMS entstehen, jedoch sei auch das Kostenargument im Falle der E-Mail- und Faxwerbung sekundär, da – wie Gerichte bereits festgestellt haben – die Kosten einer einzelnen empfangenen E-Mail verschwindend gering sind. (rk)

Das Landgericht Berlin hat einen Anbieter von Internetdiensten, der seinen Kunden den kostenlosen Versand von SMS anbietet, verurteilt, es zu unterlassen, dem Nutzer dieser Dienstleistung fortan eigene oder fremde Werbung per SMS zuzusenden. Dies meldet der auf Internetrecht spezialisierte Berliner Rechtsanwalt Niko Härting. Der Nutzer der Gratis-SMS hatte sich auf den Internetseiten mit seiner Mobilfunknummer registrieren lassen. In der Folgezeit erhielt er von einem Kooperationspartner der Beklagten Werbung per SMS auf sein Mobiltelefon. Zwar hatte der Nutzer bei der Registrierung auf den Seiten des Internetanbieters die Allgemeinen Geschäftsbedingungen per Mausklick akzeptiert. In diesen AGB war jedoch nur unzureichend, nämlich schwer auffindbar an versteckter Stelle und vor allem verklausuliert formuliert, auf die Weitergabe der Rufnummer zu Werbezwecken hingewiesen worden. Ein Einverständnis des Nutzers mit dem Erhalt von Werbe-SMS lag somit nicht vor. Eine unerwünschte Werbe-SMS ist nach Auffassung des Landgerichts der unerbetenen E-Mail- bzw. Faxwerbung gleichzusetzen mit der Folge, dass eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt. Wie im Falle der E-Mail- und Faxwerbung könne der Inhaber eines Mobiltelefons dem erstmaligen Zugang von Werbung per SMS nicht entgegenwirken. Insofern ergebe sich auch hier der maßgebliche Unterschied zur Briefkastenwerbung. Zwar würden dem Empfänger keinerlei Kosten durch den Erhalt der Werbe-SMS entstehen, jedoch sei auch das Kostenargument im Falle der E-Mail- und Faxwerbung sekundär, da – wie Gerichte bereits festgestellt haben – die Kosten einer einzelnen empfangenen E-Mail verschwindend gering sind. (rk)

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