Erklärungen gegenüber den Eltern erforderlich

So kündigen Sie minderjährigen Azubis

24.02.2009
Stefan Engelhardt zeigt, was Arbeitgeber bei der Entlassung minderjähriger Auszubildender beachten müssen.

Arbeitgeber müssen die Kündigung des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses mit einem Minderjährigen gegenüber dessen Eltern als seine gesetzlichen Vertreter erklären. Sie können den minderjährigen Arbeitnehmer allerdings formlos bitten, das Schreiben den Eltern zu übergeben. Der Minderjährige handelt in diesem Fall als Erklärungsbote des Arbeitgebers. Das Risiko, dass das Schreiben den Eltern tatsächlich zugeht, trägt in diesem Fall der Arbeitgeber (LAG Schleswig-Holstein vom 20.03.2008, 2 Ta 45/08).

Die noch minderjährige Klägerin dieses Verfahrens hatte im August 2007 bei der Beklagten eine Ausbildung begonnen. Am 07.11.2007 kündigte die Beklagte das Ausbildungsverhältnis zum 16.11.2007 und übergab der Klägerin zwei Kündigungsschreiben. Das erste war an die Eltern der Klägerin, das zweite an sie selbst adressiert. Das zweite Schreiben enthielt den zusätzlichen Hinweis, dass die Klägerin sich unverzüglich bei der Agentur für Arbeit melden und die Firmenkleidung zurückgeben müsse. Auf Bitten der Beklagten zeigte die Klägerin die Schreiben ihren Eltern.

Mit ihrer gegen die Kündigung gerichteten Klage machte die Klägerin geltend, dass die an sie gerichtete Kündigung wegen eines Formmangels unwirksam sei. Gleichzeitig beantragte sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht lehnte den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage ab, die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Das LAG hat dazu ausgeführt, dass das Arbeitsgericht den PKH-Antrag der Klägerin zu Recht mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt hat. Die Beklagte hat das Ausbildungsverhältnis mit der Klägerin wirksam gekündigt.

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