Erklärungen gegenüber den Eltern erforderlich

So kündigen Sie minderjährigen Azubis

24.02.2009

Gesetzlicher Vertreter muss Kündigung entgegennehmen

Bei der Kündigung eines Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses gegenüber einem Minderjährigen muss der Arbeitgeber beachten, dass die Kündigung gemäß § 131 BGB gegenüber dem gesetzlichen Vertreter des Minderjährigen zu erklären ist. Dies sind in der Regel die Eltern, die allein zur Entgegennahme der Kündigung befugt sind.

Der Arbeitgeber kann den Minderjährigen bitten, das Schreiben seinen Eltern zu übergeben. Das Risiko, dass der Minderjährige das Schreiben den Eltern auch tatsächlich vorlegt, trägt jedoch der Arbeitgeber.

Das Kündigungsschreiben muss an die Eltern gerichtet sein, es reicht nicht aus, wenn diese nur zufällig von einem an den Minderjährigen gerichteten Kündigungsschreiben erfahren.

Diesen Anforderungen wird die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung gerecht. Die Beklagte hat das Kündigungsschreiben ausdrücklich an die Eltern der Klägerin gerichtet. Indem die Klägerin das Schreiben den Eltern gezeigt hat, ist es diesen auch zugegangen. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin das Schreiben anschließend wieder an sich genommen haben sollte, weil die Eltern vom Inhalt ausreichend Kenntnis nehmen konnten.

Die Kündigung ist auch nicht deswegen unwirksam, weil die Beklagte der Klägerin dem an die Eltern gerichteten Kündigungsschreiben auch ein an sie gerichtetes Kündigungsschreiben übergeben hat. Die Auslegung der beiden Schreiben ergibt, dass die Beklagte nur eine Kündigung gegenüber den gesetzlichen Vertretern der Klägerin ausgesprochen hat.

Mit dem an die Klägerin gerichteten Schreiben wollte die Beklagte die Klägerin lediglich über die Kündigung informieren, ihre gesetzliche Informationspflicht gemäß §§ 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3, 37 b SGB III erfüllen und die Abwicklung des Ausbildungsverhältnisses regeln. (oe)

Der Autor Stefan Engelhardt ist Rechtsanwalt und Mitglied und Landesregionalleiter "Hamburg" der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V.

Kontakt:

Stefan Engelhardt, Rechtsanwalt, Lehrbeauftragter für Arbeitsrecht RWWD Hamburg, Alte Rabenstraße 32, 20148 Hamburg, Tel.: 040 53028-204, Fax: 040 53028-240, E-Mail: stefan.engelhardt@rwwd.de, Internet: www.rwwd.de

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