Nicht zu früh den Reißwolf füttern

So lange müssen Sie Unterlagen aufbewahren

05.03.2009
Der Jahresbeginn bietet allen Unternehmen, Freiberuflern, Vereinen und Verbänden die Chance, die Aktenschränke von alten Unterlagen zu entlasten.

Die Abgabenordnung sieht zwei wichtige steuerrechtliche Aufbewahrungsfristen vor, so die Experten vom Bund der Steuerzahler Hessen (www.steuerzahler.de):

Zehn Jahre

Zehn Jahre lang müssen Bücher, Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen und Buchungsbelege aufgehoben werden. Gleiches gilt für alle Arbeitsanweisungen und Organisationsunterlagen, die diese Belege verständlich machen und erläutern.

Folglich können die entsprechenden Unterlagen des Jahres 1998 und früherer Jahre seit 1. Januar 2009 vernichtet werden.

Sechs Jahre

Sechs Jahre lang müssen empfangene Handels- und Geschäftsbriefe, Geschäftsberichte sowie Unterlagen, die für die Besteuerung wichtig sind, aufgehoben werden. Somit können die entsprechenden Belege des Jahres 2002 und früherer Jahre zum 1.1.2009 vernichtet werden.

Entstehungszeitpunkt entscheidend

Entscheidend für den Beginn der Fristen ist, wann die Unterlagen entstanden (z.B. Buchungsbelege) oder fertig gestellt (z.B. Bilanzen) worden sind. Sie beginnen jeweils mit Ablauf des entsprechenden Kalenderjahres (1998 bzw. 2002).

Eine Liste der Ablagefristen für bestimmte Unterlagen können Sie von der Homepage des Bundes der Steuerzahler Hessen unter www.steuerzahler.de/webcom/show_htmlnewsletter.php?wc_c=103&type=redir&linkid=657 kostenlos herunterladen: (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

Bund der Steuerzahler Hessen e.V., Joachim Papendick, Tel.: 0611 9921933, E-Mail: papendick-hessen@steuerzahler.de, Internet: www.steuerzahler.de

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