Viele Möglichkeiten

So mindern Rentner ihre Steuerlast

17.02.2012
Auch in Deutschland gibt es viele, ganz legale Wege für Ruheständler, die Steuerlast zu mildern.

Die ganz Reichen ziehen nach Monaco, dubiose Firmen verlegen ihren Sitz auf die Kaimaninseln, und die Gutsituierten unter den Rentnern lassen sich die Sonne Mallorcas auf den Bauch scheinen. Der Aufwand wird nicht betrieben, weil es dort so viel schöner ist als bei uns. Der Grund für diese Art der Republikflucht liegt ganz profan in der Möglichkeit, an diesen Orten Steuern zu sparen oder andere Vergünstigungen in Anspruch zu nehmen. Aber auch in Deutschland gibt es Wege für Ruheständler, die Steuerlast zu mildern.

Gesetzliche Rente
Seit 2005 wird ein bestimmter Prozentsatz der Bruttorente als steuerpflichtiges Einkommen angesetzt. Dieser Prozentsatz richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns. Wenn Ihre Rente 2011 begann sind 62 Prozent steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil gilt für alle Renten der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskassen und der berufsständischen Versorgungswerke. Ob es aber überhaupt zu einer Veranlagung durch das Finanzamt kommt, hängt maßgeblich von den Gesamteinkünften ab. Sie sollten sich an Ihr zuständiges Finanzamt wenden.

Riester-Rente
Wer einen Teil seines Bruttogehaltes für die staatlich geförderte Riester-Rente aufwendet, erhält die Steuervorteile jetzt sofort. Die Arag-Experten weisen auf die Kehrseite der Medaille hin: Die Riester-Rente muss bei der Auszahlung voll versteuert werden.

Private Rentenversicherung
Maßgeblich für die Besteuerung einer privaten Rentenversicherung ist der Ertragsanteil. Als Ertrag gilt dabei der Unterschiedsbetrag zwischen den Versicherungsleistungen und den von Ihnen gezahlten Beiträgen. Rentenzahlungen im Rahmen einer lebenslangen Leibrente unterliegen nur mit dem Ertragsanteil der Besteuerung zum persönlichen Steuersatz. Seit 2005 sind bei Beginn des Rentenbezugs mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter 18 Prozent der Rente zu diesem Satz zu versteuern.

Entscheiden Sie sich allerdings nach Ausübung des Kapitalwahlrechts für eine einmalige Kapitalabfindung, so ist der Ertrag grundsätzlich voll zu versteuern. Erfolgt die Kapitalauszahlung nach Ablauf Ihres 60. Lebensjahrs und nach mindestens zwölfjähriger Vertragslaufzeit, ist nur die Hälfte des Ertrags zu versteuern.

Pensionskassen und Direktversicherungen
Auch bei Betriebsrenten, für die der Arbeitgeber die einbezahlten Beträge voll oder pauschal versteuert hat, wird lediglich der Ertragsanteil veranschlagt.

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