Krankengeld, Verletztengeld

So reagieren Sie bei einem Arbeitsplatz-Unfall richtig

Isabel Frankenberg arbeitet beim  Ratgeberportal www.scheidungsrecht.org.
Ein Unfall kann auch am Arbeitsplatz passieren. Welche Maßnahmen bei einem Arbeitsunfall zu ergreifen sind und wann Verletzten- oder Krankengeld gezahlt wird, erklärt Isabel Frankenberg vom Berufsverband der Rechtsjournalisten e.V.
Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber einige Maßnahmen ergreifen, da sonst Versicherungsleistungen wegfallen können.
Bei einem Arbeitsunfall muss der Arbeitgeber einige Maßnahmen ergreifen, da sonst Versicherungsleistungen wegfallen können.
Foto: Gino Santa Maria - shutterstock.com

Anders als häufig vermutet, handelt es sich bei einem Arbeitsunfall nicht nur um solche, von denen Arbeitnehmer während ihrer Tätigkeit betroffen sind. Laut dem Versichertenkreis der gesetzlichen Unfallversicherung sind davon auch Schüler, die sich in der Schule verletzten, Kinder im Kindergarten oder Personen, die einen Wegeunfall erleiden, betroffen. Diese erhalten nämlich ebenfalls Versicherungsleistungen von der gesetzlichen Unfallversicherung. Es handelt sich also demnach um Unfälle, die versicherte Personen während einer versicherten Tätigkeit erleiden.

Bei einem Arbeitsunfall fragen sich viele Betroffene und Anwesende, welche Maßnahmen zu ergreifen sind und wie richtig zu handeln ist. Diese Frage ist sehr bedeutend, da bei falscher Vorgehensweise eventuelle Versicherungsleistungen wegfallen können, was wiederum häufig einen Rechtsstreit zur Folge hat.

An erster Stelle steht natürlich das Wohl des Verunfallten. Deshalb gilt es zunächst, den Notruf zu alarmieren und Erste Hilfe beim Betroffenen zu leisten. Ist dies geschehen, muss eine umfangreiche Unfalluntersuchung durchgeführt werden. Folgende Personengruppen sollten hierbei eingeschlossen werden:

  • das Unfallopfer

  • der Arbeitgeber

  • die verantwortlichen Führungskräfte

  • die eingeteilten Sicherheitsfachkräfte inklusive dem Sicherheitsbeauftragten

  • wenn vorhanden: die anwesenden Zeugen

  • der Betriebsrat

Der Betriebsrat ist dafür zuständig, sicherzustellen, dass alle vorliegenden Beweise zum Unfallgeschehen aufgenommen und sämtliche anwesende Zeugen namentlich erfasst und verhört werden.

Für den Verunfallten selbst gilt: Nachdem die Unfalluntersuchung abgeschlossen ist, sollte er auf jeden Fall einen Durchgangsarzt aufsuchen. Dieser findet nicht nur medizinische Hintergründe, wie den Verletzungsgrad oder Behandlungsmaßnahmen heraus, sondern dokumentiert und stellt Beweise sicher. Zudem ist er dafür zuständig, zu rekonstruieren, wie der Unfall im Betrieb zustande gekommen ist. Nur so erhält der Betroffene Beweismaterial, welches er im Falle einer Gerichtsverhandlung oder eines Rechtsstreits vorlegen kann.

Was der Arbeitgeber beachten muss

Bei einem Arbeitsunfall hat, aber auch der Arbeitgeber selbst einiges zu beachten. So muss er einen Arbeitsunfall, welcher mehr als drei Krankheitstage nach sich zieht, umgehend der Berufsgenossenschaft melden. Dies muss auch geschehen, wenn die Verletzungen zunächst gering eingeschätzt werden. Häufig handelt es sich jedoch um Spätfolgen, die den Arbeitnehmer enorm beeinträchtigen können. Wurden diese nicht umgehend gemeldet, kann die Unfallversicherung die Leistungen verweigern. Arbeitnehmer, die bemerken, dass der Arbeitgeber seiner Meldepflicht nicht nachgeht, sollten diesen darauf hinweisen und ihn zu einer solchen Meldung bewegen.

Egal, ob ein Arbeitnehmer wegen einer Krankheit oder eines Unfalls länger ausfällt. Sofern er eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorlegen kann und bereits mehr als vier Wochen im Unternehmen arbeitet und die wichtigsten Voraussetzungen erfüllt, hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dieser wird vom Arbeitgeber selbst für einen Zeitraum von sechs Wochen in Form des Krankengeldes gezahlt.

Ab der siebten Krankheitswoche wird dann zum sogenannten "Verletztengeld" gewechselt. Ab diesem Zeitpunkt steht nicht mehr der Arbeitgeber, sondern die Berufsgenossenschaft in Zahlungspflicht. Das Geld wird dann von den Krankenkassen ausgezahlt. Zudem hat der Betroffene die Möglichkeit, sich die Kosten für mögliche Rehabilitationsmaßnahmen erstatten zu lassen. Unter diese Fallen z.B.:

  • die Umrüstung eines Kfz,

  • die Umgestaltung der Wohnung oder eines Arbeitsplatzes,

  • spezielles Schuhwerk,

  • Rollstühle und

  • Krücken.

Die Zahlung des Verletztengeldes endet ab dem Zeitpunkt, ab dem der Betroffene wieder in der Lage ist, seiner Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen.

Häufig glauben die Betroffenen, ein Anrecht auf Schmerzensgeld durch den Arbeitgeber geltend machen zu können. Dies ist jedoch nur in ganz besonderen Einzelfällen möglich. Hierfür gelten besondere Haftungsprivilegien. So muss der Arbeitgeber selbst im Falle von kleineren Betriebsmängeln nicht unbedingt Schmerzensgeld zahlen.

Schmerzensgeld wird meist dann gezahlt, wenn das Unfallgeschehen dem Betroffenen vorsätzlich zugefügt wurde. Da das beim Arbeitsunfall in der Regel nicht der Fall ist, besteht selten Anspruch auf eine solche Zahlung. Zudem muss eine Vorsätzlichkeit nachgewiesen werden, was sich ebenfalls als schwierig gestaltet, da davon ausgegangen wird, dass dem Arbeitgeber kein Interesse daran liegt, seinen Arbeitnehmern Schaden zuzufügen. Sind die Betroffenen aber fest davon überzeugt, dass das Unfallgeschehen vorsätzlich erfolgt ist, sollte er einen Anwalt für Arbeitsrecht zur Beratung heranziehen.

Zur Startseite