Neues Gesetz zur Kostenbegrenzung

So schützen Sie sich vor teuren Abmahnungen

24.11.2008
Verletzt ein Dritter das ausschließliche Verwertungsrecht eines Rechteinhabers, gerät er schnell in eine rechtlich gefährliche Situation. In einer solchen Situation kommt es darauf an, sich richtig zu verhalten.

Rechteinhaber urheberrechtlich geschützter Werke haben grundsätzlich das ausschließliche Verwertungsrecht. Verletzt ein Dritter dieses Recht, kann der Urheber einen Anwalt beauftragen, um den Rechtsverletzer außergerichtlich auf die rechtswidrige Nutzung hinzuweisen und die Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen zu fordern. Vor dieser Situation kann man sich jedoch schützen.

Rechtsverletzungen können beispielsweise das Bereitstellen einer geschützten Landkarte als Anfahrtsskizze auf einer Homepage sein oder das Verbreiten von MP3s über das Internet. Die Kosten einer Abmahnung inklusive des Rechtsanwaltshonorars sind vom Abgemahnten zu zahlen und können leicht mehrere tausend Euro betragen.

In manchen Fällen steht jedoch der Aufwand einer Abmahnung in keinem Verhältnis zu den dem Verletzer auferlegten Kosten. Insbesondere bei Massenabmahnungen werden vierstellige Gebühren oft als unbillig empfunden. Am 11. April 2008 hat der Bundestag daher ein Gesetz zur Begrenzung der Abmahnkosten beschlossen. Danach werden die dem Verletzer auferlegbaren Kosten einer erstmaligen Abmahnung in "einfach gelagerten Fällen" mit nur einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro beschränkt. Darüber hinaus anfallende Anwaltskosten hat der Urheber selbst zu tragen.

Bereits jetzt wird das Gesetz heftig kritisiert. Die Urheber fühlen sich allein gelassen und machen geltend, dass sie künftig teilweise auf Abmahnkosten sitzen blieben und ihnen dadurch die Rechtsdurchsetzung erschwert würde. Die Gegenseite bemängelt dagegen, dass es unklar sei, was ein "einfach gelagerter Fall" ist, und fürchtet eine leichte Umgehung dieser Gebührenbeschränkung, indem alle Fälle zu schwierigen Fällen erhoben würden. Was die neue Regelung in der Praxis tatsächlich bringen wird, bleibt abzuwarten. Die schwammige gesetzliche Formulierung lässt jedoch Nachbesserungsbedarf erahnen. (oe)

Rechtsanwalt Thomas Feil, Fachanwalt für IT-Recht, feil@recht-freundlich.de, www.recht-freundlich.de und Dipl.-Jur. Alexander Fiedler, Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Rechtsinformatik der Universität Hannover, fiedler@iri.uni-hannover.de, www.iri.uni-hannover.de.

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