Unterlassen Sie das

So setzen Sie Ansprüche aus dem UWG durch

29.09.2010
Was zu tun ist, um zu erreichen, dass Rechtsverletzungen künftig unterbleiben, sagt Daniel Huber.

Bei Verstößen gegen das UWG haben vor allem Mitbewerber Ansprüche gegen den oder die Rechtsverletzer. Doch wie können sie ihre Ansprüche durchsetzen? Was müssen sie tun, um zu erreichen, dass die Rechtsverletzungen künftig unterbleiben? Die Anspruchsdurchsetzung ist Thema dieses Beitrags.

Wie setzt man Ansprüche aus dem UWG durch?

Bei der Frage, wie Anspruchsberechtigte ihre Ansprüche durchsetzen können. Dabei spielt vor allem eine Rolle, um welche Art von Anspruch es geht. So sieht das UWG u.a. Unterlassungs-, Beseitigungs-, Schadensersatz- und Gewinnabschöpfungsansprüche vor. Abhängig von der Art des Anspruchs gibt es verschiedene Möglichkeiten, den Anspruch durchzusetzen. Der vorliegende Beitrag widmet sich der gerichtlichen und außergerichtlichen Durchsetzung des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruchs.

Der Unterlassungsanspruch

Bei jedem Verstoß gegen das UWG steht dem Anspruchsberechtigten gemäß § 8 Absatz 1 UWG ein Unterlassungsanspruch zu. Dieser ist darauf gerichtet, dass der Anspruchsgegner in Zukunft die wettbewerbswidrige Handlung nicht mehr vornimmt - sie ist unterlassen.

Beim Unterlassungsanspruch lassen sich zwei Stufen der Anspruchsdurchsetzung unterscheiden. Zum einen gibt es die Abmahnung, zum anderen den Weg zum Gericht.

Der Unterlassungsanspruch existiert zudem in zwei Formen - zum einen kann er sich gegen die Erstbegehung einer Rechtsverletzung wenden oder gegen deren Wiederholung. Richtet sich der Unterlassungsanspruch gegen die Erstbegehung einer Rechtsverletzung, so muss feststehen, dass eine Wettbewerbsverletzung unmittelbar droht. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Werbeplakate, die einen wettbewerbswidrigen Inhalt aufweisen, bereits in Druck gegangen sind. Da sie aller Wahrscheinlichkeit nach aufgehängt werden, ist abzusehen, dass eine Wettbewerbsverletzung unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall muss der Anspruchsinhaber nicht warten, bis die Rechtsverletzung tatsächlich eintritt. Er darf bereits vorher tätig werden.

Zur Startseite