Neues Gesetz

So stärkt der Fiskus das Ehrenamt

25.07.2013

Rücklagen

- Rücklagenbildung:
Durch eine gesetzliche Regelung der Wiederbeschaffungsrücklage können nun auch steuerbegünstigte Organisationen Mittel zurücklegen. Auch bei der freien Rücklage gibt es eine Erleichterung. Körperschaften können nämlich das nicht ausgeschöpfte Potenzial, das sie in einem Jahr in die freie Rücklage hätten einstellen können, in den folgenden zwei Jahren ausschöpfen. Werden aber Mittel angesammelt, ohne dass die Voraussetzungen für eine Rücklagenbildung vorliegen, kann das Finanzamt die Verwendung der Mittel innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.

- Kapitalübertragung:
Gemeinnützige Organisationen können nun andere gemeinnützige Organisation leichter mit Kapital unterstützen, denn dies war bisher nur in begrenztem Umfang möglich. Die Neuregelung ermöglicht vor allem die Schaffung von so genannten Stiftungslehrstühlen an Universitäten.

- Nachweis der Hilfsbedürftigkeit:
Eine mildtätige Organisation muss die Hilfsbedürftigkeit jeder unterstützten Person prüfen und nachweisen können. Das bedeutet viel Aufwand und ist im Einzelfall sogar ganz unmöglich. Daher wurde der Nachweis der Hilfsbedürftigkeit jetzt deutlich vereinfacht. Wenn auf Grund der besonderen Art der gewährten Hilfe sichergestellt ist, dass nur hilfsbedürftige Personen unterstützt werden, kann sich die Körperschaft auch ganz von der Nachweispflicht befreien lassen.

- Stiftungen:
Eine Stiftung kann jetzt ein Jahr länger (also bis zu drei Jahre nach Gründung) Überschüsse aus der Vermögensverwaltung und die Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben ganz oder teilweise ihrem Vermögen zuführen.

Gemeinnützige GmbH:
Es ist jetzt gesetzlich geregelt, wann die Abkürzung "gGmbH" verwendet werden kann.

- Feststellungsverfahren:
Es gibt jetzt ein neues Verfahren zur Prüfung der Gemeinnützigkeit einer Körperschaft. Im Vergleich zur bisherigen vorläufigen Bescheinigung bietet das neue Verfahren mehr Rechtssicherheit und mehr Rechtsschutz, weil es für die Besteuerung bindend ist und zusätzliche Rechtsmittel ermöglicht, falls dem Antrag nicht entsprochen wird.

- Zuwendungsbestätigungen:
Durch eine gesetzliche Regelung wird sichergestellt, dass nur die Körperschaften Zuwendungsbestätigungen ausstellen können, die in regelmäßigem Zeitabstand die Voraussetzungen für ihre Steuerbegünstigung überprüfen lassen. Außerdem ermöglicht die Regelung auch denjenigen Körperschaften Zuwendungsbestätigungen auszustellen, die noch keinen Freistellungsbescheid oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid erhalten haben.

- Haftungsbeschränkung:
Die zivilrechtliche Haftung von Vereinsmitgliedern oder Mitglieder von Vereinsorgangen wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, wenn deren Vergütung 720 Euro jährlich nicht übersteigt. (oe)
Quelle: www.shc.de

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