Rechtsanwalt erklärt

So umgeht man als Privathändler das Risiko einer Markenverletzung

Dr. Michael Metzner ist Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht sowie für gewerblichen Rechtsschutz. Er ist mit der komplexen Thematik für Unternehmen im E-Commerce-Bereich langjährig vertraut. Zu seinen Spezialgebieten gehören E-Commerce, Onlineshops, Marken und Designs, Urheberrecht sowie Medien- und Fotorecht. Seine Kanzlei berät Onlinehändler, Onlineshop-Betreiber und alle Unternehmen im E-Commerce.

Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Das gilt insbesondere bei Markenrechtsverletzungen.
Wer falsche Markenprodukte verkauft, muss auch als Privatperson mit einer Abmahnung rechnen.
Wer falsche Markenprodukte verkauft, muss auch als Privatperson mit einer Abmahnung rechnen.
Foto: Pixel-Shot - shutterstock.com

Frida Kahlo - diesen Namen kennen nicht nur zahlreiche Kunstinteressierte, sondern inzwischen auch viele Onlinehändler. Der Grund: Abmahnungen. Berichten zufolge wurde der Verkauf einer Handtasche unter dem Namen "Frida" einer Internethändlerin zum Verhängnis. Schon kurze Zeit nach dem Verkauf der ersten Tasche erhielt sie eine Abmahnung der Frida Kahlo Cooperation in Panama, die sich den Namen der Künstlerin hat schützen lassen. Der Vorfall kostete sie 3.000 Euro zuzüglich Anwaltskosten.

Wird ein solches Produkt weiterhin verkauft, drohen Strafen von bis zu 250.000 Euro. Im Härtefall können sogar sechs Monate Ordnungshaft verhängt werden. Vor diesen Regeln sind auch Privathändler nicht gefeit. Darauf müssen Privatverkäufer unbedingt achten , um nicht in die "Frida"-Falle zu tappen.

Warum auch Privatverkäufer betroffen sind

Nach wie vor glauben viele Privathändler, dass für sie im Netz andere Regeln gelten. Das stimmt allerdings nicht: Wer falsche Markenprodukte verkauft, muss auch als Privatperson mit einer Abmahnung rechnen. Das Markenrecht unterscheidet grundsätzlich nicht zwischen Unternehmern oder Privatpersonen. Auch Privatverkäufer müssen daher Vorsicht walten lassen, um sich nicht der Markenrechtsverletzung schuldig machen zu lassen.

Grundsätzlich können alle Zeichen und Wörter, mit denen auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung hingewiesen wird, markenrechtlich geschützt sein. Ist eine Marke einmal eingetragen, kann der Verletzer sich nur schwer herausreden, denn das Markenrecht ist formal sehr streng. Auch Unwissenheit schützt vor Strafe nicht: Es rettet Onlineverkäufer also nicht, wenn sie die Markeneintragung nicht kennen. Markenrechte können bestehen, wo man gar nicht damit rechnet. Für den Markenschutz muss die betroffene Marke auch nicht bekannt sein - es reicht, dass sie eingetragen ist. Vorherige Recherche ist damit das A und O.

Hohe Kosten und erhebliche Zeitverluste

Ist ein Name als Marke geschützt, verfügt der Markeninhaber über ein Monopol: Nur er darf den Namen für seine Waren und Dienstleistungen nutzen. Anderen Verkäufern ist es folglich verboten, die Marke zu nutzen. Kommt es dennoch zu einer Markenverletzung, kann der Inhaber des Markenrechts verschiedene Ansprüche gegen den unrechtmäßigen Benutzer durchsetzen - auch im Eilverfahren. Die Ansprüche im Markenrecht werden in aller Regel sehr hoch bewertet. Folglich fallen fast ausnahmslos Abmahnkosten in vierstelliger Höhe an.

Außerdem muss der Verletzer eine Unterlassungserklärung abgeben. Nur so lässt sich ein Gerichtsverfahren vermeiden. Idealerweise sichern sich Onlinehändler daher bereits vor dem Verkauf ab, um sicherzustellen, dass das angebotene Produkt rechtlich keine Probleme mit sich bringt. Das ist umso wichtiger, da selbst eine unberechtigte Abmahnung oft mit hohen Kosten und erheblichen Zeitverlusten einhergeht. Hinzu kommt der Umstand, dass der Ausgang eines Rechtsstreits nicht immer definitiv vorhersehbar ist.

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