Ohne Testament gibt’s Probleme

So verhindern Sie Erbstreitigkeiten

04.04.2011
Die gesetzliche Erbfolge nach den Vorschriften des BGB bringt für die Erben manche "Überraschungen".
Bei Erbschaftsstreitigkeiten geht es meist nicht nur um Kleingeld.
Bei Erbschaftsstreitigkeiten geht es meist nicht nur um Kleingeld.
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Die Anzahl der Rechtsstreite rund ums Erbe nimmt ständig zu. Ursache hierfür ist neben den ständig ansteigenden Erbschaftswerten häufig auch die Tatsache, dass die Verstorbenen nach ihrem Tode kein Testament hinterlassen.

Dadurch, so erläutert der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (Dansef) mit Sitz in Stuttgart, tritt nach dem Tode des Erblasers die sog. "gesetzliche Erbfolge" nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, die so manche Überraschungen beinhalte. So werde der Verstorbene in der Regel von mehreren Personen beerbt, wodurch die so gefürchteten Erbengemeinschaften entstehen, bei der kein Erbe allein über seinen Erbanteil verfügen kann, sondern immer die Zustimmung aller Erben benötigt. In den meisten Fällen entstehe unter den Erben so großer Streit, der nicht selten erst vor Gericht ende.

Gesetzliche Erbfolge

- Gesetzliche Erben der I. Ordnung, und damit zuerst erbberechtigt sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, "Erblasser" genannt, so Henn. Hierunter seien die Kinder des Erblassers, auch nichteheliche, und, soweit diese bereits vorverstorben sind, auch Enkel oder gar Urenkel zu verstehen. Mehrere Erben derselben Ordnung erben dabei zu gleichen Teilen, also z. B. drei Kinder zu je ein Drittel Anteil.

- Sind Erben der I. Ordnung nicht vorhanden, kommt die II. Ordnung zum Zuge. In diese fallen die Eltern, und soweit bereits verstorben oder teilweise verstorben, deren Abkömmlinge, also Geschwister und gegebenenfalls deren Kinder, Nichten und Neffen des Erblassers.

- Sind keine Erben der I. oder II. Ordnung vorhanden, kommt die III. Ordnung zum Tragen, in welche die Großeltern, und da bereits meist vorverstorben, deren Abkömmlinge fallen, also Vettern und Cousinen des Erblassers und deren Kinder. Bei ganz verzwickten Familienverhältnissen können, wenn keine Erben der I., II. oder III. Ordnung vorhanden sind, auch noch die Urgroßeltern oder gar Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge zum Zuge kommen.

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