Aktive Vorab-Prüfungspflicht

So verhindern Sie Markenverletzungen

05.11.2008
Dem OLG Hamburg zufolge ist ein Online-Auktionshaus zur proaktiven Vorab-Filterung bei Markenverletzungen verpflichtet.

In einer aktuellen Entscheidung hat das OLG Hamburg (Urt. v. 24.07.2008, Az.: 3 U 216/06) geurteilt, dass ein Online-Auktionshaus (hier: eBay) zur proaktiven Vorab-Filterung bei Markenverletzungen verpflichtet ist. Das Urteil ist in jeder Hinsicht etwas Außergewöhnliches. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Umfangs mit immerhin stattlichen 72 Seiten als auch für die inhaltlichen Ausführungen.

Die Richter bejahen die Pflicht zu einer proaktiven Vorab-Filterung. Proaktiv bedeutet hierbei, dass ein neues Verkaufsangebot zwischen Dateneingabe und Online-Veröffentlichung auf etwaige Rechtsverletzungen durch das Online-Auktionshaus untersucht werden muss. Unterlässt ein Online-Auktionshaus eine solche proaktive Vorab-Filterung, so haftet es nach den Grundsätzen der Teilnahme durch Unterlassen. Auf die Grundsätze der sogenannten Mitstörerhaftung muss daher nach Ansicht des OLG gar nicht zurückgegriffen werden.

Die für die Teilnahme durch Unterlassen erforderliche Garantenstellung ergibt sich nach Meinung der Richter aus dem Betreiben eines Online-Auktionshauses per se. Denn dort würden Dritte in erheblichem Umfang Markenverletzungen begehen. Hierdurch werde eine Gefahrenquelle eröffnet, die der Betreiber überwachen müsse.

Prüfungshandlungen sind zumutbar

In Übereinstimmung mit der BGH-Rechtsprechungen ist auch das OLG Hamburg der Ansicht, dass grundsätzlich nur zumutbare Prüfungshandlungen verlangt werden könnten. Alleine die Tatsache, dass unter Umständen neben der manuellen Filterung noch eine manuelle Nachsichtung erforderlich ist, führe aber nicht automatisch zur Unzumutbarkeit.

Ebenso geäußert haben sich die Richter hinsichtlich der Beweislast für die Frage der Unzumutbarkeit einer bestimmten Filterungs-Maßnahme. "Zu Unrecht sieht die Beklagte schließlich die Darlegungs- und Beweislast bei der Klägerin. Diese Last ist aufgrund allgemeiner Grundsätze (die Unzumutbarkeit ist ein Entlastungsmoment) als auch nach der Lehre von der sekundären Beweislast (die Klägerin hat hier genügend tatsächliche Anhaltspunkte für eine Zumutbarkeit geliefert, die Einzelheiten liegen allein in der Sphäre der Beklagten) bei der Beklagten. Sie selbst macht geltend, nicht mehr vortragen zu können. Es ist deshalb nicht ersichtlich, wie dann die Klägerin zu den in der Sphäre der Beklagten liegenden Umständen mehr vortragen könnte als die Beklagte selbst. Auch der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass - sofern die Zumutbarkeit von der grundsätzlich darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin bestritten wurde - die Beklagte substantiiert vortragen muss (...)."

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