Abmahnung verhindern

So wird Ihre Website abmahnsicher



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.

Datenschutzerklärung

Nach § 13 Telemediengesetz (TMG) haben Sie die Pflicht auch eine Datenschutzerklärung auf Ihre Seite einzubinden. Sie können schon Daten sammeln bevor Besucher darüber informiert wurden. Jedoch sollten Sie sicherstellen, dass die Informationen dazu jederzeit abrufbar sind. Die Datenschutzerklärung sollte also einen eigenen Link, ähnlich wie das Impressum, bekommen. Platzieren Sie also auch die Datenschutzerklärung in Kopf-/Fußzeile oder im Menü. Der Inhalt sollte allgemein verständlich sein. Vermeiden Sie juristische oder technische Fachbegriffe.

Was genau in der Datenschutzerklärung steht, kommt auf die Inhalte Ihrer Webseite an. Auf jeden Fall sollten Sie Besucher wahrheitsgemäß über alle Datenverwendungen auf Ihrer Seite unterrichten.

Das sind zum Beispiel:

• Das Erheben von IP-Adressen.

• Vom Browser übermittelten Daten. Beispielsweise Browsertyp/-version, verwendetes Betriebssystem, besuchte Webseiten.

• Gewinnspiele.

• Newsletter-Abonnements.

• Webanalyse durch Google Analytics, Piwik oder andere Dienste.

• Online-Bewerbungen.

• Kontaktformulare.

• Social Sharing Buttons wie zum Beispiel Facebook, Google+, Xing usw.

Nur auf das Vorhandensein hinzuweisen reicht aber nicht. Sie müssen auch auf das Widerspruchsrecht der Besucher hinweisen und eine technische Möglichkeit des Widerspruchs einrichten. Das heißt: Der Benutzer muss zum Beispiel das Erheben seiner Daten durch Google Analytics verhindern können oder den Newsletter wieder abbestellen können. Zudem müssen Sie jeweils den Zweck der Datenerhebung angeben und an wen diese weitergegeben werden.

Informationspflicht und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Grundsätzlich besteht keine Pflicht für AGB auf Ihrer Seite. Jedoch haben Sie eine allgemeine Informationspflicht. Das sind zum Beispiel Widerrufsbelehrungen, Hinweise wie ein Vertrag zustande kommt und die Informationspflicht betreffend den Preisangaben. Diese Informationspflicht wird oft mit den AGB verwechselt.

Oft ist es sogar besser AGBs wegzulassen und nur die Informationspflicht zu erfüllen. Denn Fehler in einer Klausel führen zum Wegfall der kompletten Regelung. Werden also zum Beispiel unerlaubt Haftung für Körperschäden ausgeschlossen, so fällt die gesamte Haftungsbegrenzung weg. Also auch für Sachschäden. Erfüllen Sie also die oben genannten Informationspflichten und fragen Sie besser einen Juristen, wenn Sie zusätzlich AGB auf Ihrer Webseite wünschen.

Zur Startseite