Software-Mängel unverzüglich rügen

17.08.2000

Auch beim Kauf von Standard-Software ist die Kaufsache mangels anderweitiger Vereinbarung dann "abgeliefert", wenn sie vom Verkäufer in Erfüllungsabsicht derart in den Machtbereich des Käufers gebracht wird, dass dieser sie auf das Vorhandensein von Mängeln untersuchen kann. Haben die Parteien eines beiderseitigen Handelskaufs vereinbart, dass die fehlerhafte Ware vom Verkäufer nachgebessert werden soll, so hat der Käufer nach Beendigung der Nachbesserungsarbeiten zur Erhaltung seiner Rechte die Software unverzüglich erneut genau zu untersuchen und etwa nicht beseitigte oder auch neue Mängel wiederum unverzüglich zu rügen (Bundesgerichtshof, Az.: VII ZR 299/98). (jlp)

Zur Startseite