Softwarewartung

12.10.1998

Vorsicht ist bei der Lizenzierung und Wartung von Software angesagt. Verträge, nach denen der Kunde bei jeder Programmänderung die Software erneut erwerben und bezahlen muß, um seine Geschäftsdaten nicht zu verlieren, sind gemäß Paragraph 138 BGB Knebelungsverträge und als solche null und nichtig (Amtsgericht Hanau, Aktenzeichen 31 C 709/98 - 11). (jlp)

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