Sonntags-Schnäppchen: unlautere Anlockmethode

19.08.2002
Die Werbung eines Möbelmarktes, dass an bestimmten verkaufsoffenen Sonntagen zwischen 13 und 18 Uhr für Sonderangebote nochmals eine Preisreduzierung gewährt werde, ist unlauter und damit unzulässig. Solche zeitlich begrenzten Preisreduzierungen locken die Kunden in unzulässiger Weise an und sind mit dem geltenden Wettbewerbsrecht nicht zu vereinbaren (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 6 U 215/00). (jlp)

Die Werbung eines Möbelmarktes, dass an bestimmten verkaufsoffenen Sonntagen zwischen 13 und 18 Uhr für Sonderangebote nochmals eine Preisreduzierung gewährt werde, ist unlauter und damit unzulässig. Solche zeitlich begrenzten Preisreduzierungen locken die Kunden in unzulässiger Weise an und sind mit dem geltenden Wettbewerbsrecht nicht zu vereinbaren (Oberlandesgericht Frankfurt, Az.: 6 U 215/00). (jlp)

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