Chef weisungsbefugt

Sonntagsarbeit

16.06.2010

Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das Bundesarbeitsgericht hatte nun in einem Urteil vom 15.09.2009 über die Rechtsfrage zu befinden, inwieweit ein Arbeitgeber berechtigt ist, einem Arbeitnehmer eine solche Sonn- und Feiertagsarbeit zuzuweisen. Zugrunde lag der Fall eines Arbeitnehmers, der seit 1977 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stand. In seinem letzten Arbeitsvertrag war lediglich eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart, die im Rahmen eines Drei-Schicht-Modells erbracht werden sollte. Konkrete Arbeitszeiten waren im Arbeitsvertrag nicht vereinbart. Bis zum Jahre 2007 und damit während einer Dauer von 30 Jahren wurde in dem Betrieb auch nur werktags gearbeitet. Im Jahre 2007 erwirkte die Beklagte eine Ausnahmebewilligung zur befristeten Durchführung von Sonn- und Feiertagsarbeit bei dem zuständigen Landratsamt und setzte daraufhin auch den Kläger wiederholt an einigen Sonn- und Feiertagen ein. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer eine Klage und begehrte die Feststellung, dass er nicht zur Sonn- und Feiertagsarbeit verpflichtet sei.

Seine Klage hatte aber in allen Instanzen keinen Erfolg. Auch das BAG stellte in der letzten Instanz fest, dass die Befugnis eines jeden Arbeitgebers, die Arbeitszeit festzulegen, den Kerngegenstand des Direktionsrechts aus § 106 GewO darstelle. Da im vorliegenden Fall keine entgegenstehenden Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen vorhanden waren und weil die Beklagte die notwendige behördliche Zustimmung entsprechend dem Arbeitszeitgesetz eingeholt hatte, könne sich eine Einschränkung allenfalls aus dem Arbeitsvertrag ergeben. Dieser enthalte aber keine ausdrückliche Regelung hierzu, sodass zunächst die betriebliche Arbeitszeit zugrunde zu legen sei (also die bis dahin werktägliche Arbeitszeit). Diese habe sich aber im vorliegenden Fall durch die Neuverteilung dergestalt verändert, dass nun auch Sonntags- und Feiertagsarbeit betriebsüblich sei. Die Richter des BAG wiesen insoweit ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitgeber grundsätzlich jederzeit berechtigt sind, die betriebsüblichen Arbeitszeiten aufgrund unternehmerischer Notwendigkeiten im Rahmen gesetzlicher oder kollektivrechtlicher Regelungen (neu) zu verteilen.

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