Sozialversicherungspflicht: Tariflohn ist maßgeblich

21.10.2004
Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht wird nicht immer das ausgezahlte Arbeitsentgelt herangezogen. Liegt der Auszahlbetrag unter dem tariflich geschuldeten Mindestlohn, so erfolgt die Beurteilung anhand des Tariflohns.

Für die Beurteilung der Sozialversicherungspflicht wird nicht immer das ausgezahlte Arbeitsentgelt herangezogen. Liegt der Auszahlbetrag unter dem tariflich geschuldeten Mindestlohn, so erfolgt die Beurteilung anhand des Tariflohns.

Das Bundessozialgericht hatte mehrere Fälle zu beurteilen, in denen Arbeitgeber ihren Aushilfskräften Entgelt knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze zahlten. Der für allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag sah jedoch einen Betrag über der Geringfügigkeitsgrenze vor.

Die Beschäftigungsverhältn werden als sozialversicherungspflichtig eingestuft - die entsprechenden Beiträge müssen nachgezahlt werden (Az. B 12KR 1/04). (bz)

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