Umsatzsteuer-Anwendungserlass geändert

Spätere Korrektur der Vorsteueraufteilung



Renate Oettinger war Diplom-Kauffrau Dr. rer. pol. und arbeitete als freiberufliche Autorin, Lektorin und Textchefin in München. Ihre Fachbereiche waren Wirtschaft, Recht und IT. Zu ihren Kunden zählten neben den IDG-Redaktionen CIO, Computerwoche, TecChannel und ChannelPartner auch Siemens, Daimler und HypoVereinsbank sowie die Verlage Campus, Springer und Wolters Kluwer. Am 29. Januar 2021 ist Renate Oettinger verstorben.
Die Finanzverwaltung akzeptiert jetzt die spätere Korrektur einer vorläufigen Aufteilung des Vorsteuerabzugs aus allgemeinen Aufwendungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung.

Der Vorsteuerabzug aus Gegenständen und Vorleistungen ist anteilig ausgeschlossen, wenn sie teilweise für Umsätze verwendet werden, die den Vorsteuerabzug ausschließen, also beispielsweise steuerfreie Umsätze. Für Vorleistungen, die in keinem unmittelbaren Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz stehen, hatte der Bundesfinanzhof vor einem Jahr entschieden, dass es bei der Aufteilung der Vorsteuer auf das Verhältnis der Umsätze im Besteuerungszeitraum (Kalenderjahr) ankommt.

Unternehmen müssen in Zukunft weniger Probleme mit dem Finanzamt befürchten, wenn sie die Vorsteuer korrigieren.
Unternehmen müssen in Zukunft weniger Probleme mit dem Finanzamt befürchten, wenn sie die Vorsteuer korrigieren.
Foto: W.D. Summers - Fotolia.com

Die Finanzverwaltung, die bisher die Auffassung vertreten hat, dass es auf die Verwendungsabsicht beim Leistungsbezug ankommt, hat dieses Urteil nun akzeptiert. Das Bundesfinanzministerium hat daher den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert. Damit sollten Unternehmen in Zukunft keine Probleme mehr mit dem Finanzamt fürchten müssen, wenn sie in der Umsatzsteuerjahreserklärung nachträglich noch die Vorsteueraufteilung korrigieren wollen, weil der Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen bisher zu niedrig angesetzt wurde.

Quelle: www.wwkn.de

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