Sparen reicht als Kündigungsgrund nicht aus

17.02.2003
Das Arbeitsgericht Frankfurt bleibt seiner in einer früheren Entscheidung vertretenen Linie treu: Das Argument eines Arbeitgebers, die Firma müsse Personalkosten einsparen, reicht als Grund für eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers nicht aus. Vielmehr ist das Unternehmen verpflichtet, konkret vorzutragen, in welcher Weise sich der behauptete Auftragsrückgang auf den von der Kündigung betroffenen Arbeitsplatz auswirkt.

Das Arbeitsgericht Frankfurt bleibt seiner in einer früheren Entscheidung vertretenen Linie treu: Das Argument eines Arbeitgebers, die Firma müsse Personalkosten einsparen, reicht als Grund für eine betriebsbedingte Kündigung des Arbeitnehmers nicht aus. Vielmehr ist das Unternehmen verpflichtet, konkret vorzutragen, in welcher Weise sich der behauptete Auftragsrückgang auf den von der Kündigung betroffenen Arbeitsplatz auswirkt.

Das bloße allgemeine Bemühen des Arbeitgebers, die Personalkosten zu reduzieren, rechtfertigt eine betriebsbedingte Kündigung alleine auf jeden Fall nicht (Arbeitsgericht Frankfurt/Main, Az.: 9 Ca 9396/01 (rk)

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