Spaziergang in der Mittagspause muss Gründe haben

27.03.2003

Ein Spaziergang zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit während einer Arbeitspause, der nicht auf Grund besonderer Belastungen durch die bisher verrichtete betriebliche Tätigkeit erforderlich war, steht nur dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die den Spaziergang notwendig machenden Gründe plötzlich und unerwartet aufgetreten sind. Plötzlich und unerwartet auftretende Kopfschmerzen und der Gang zur Apotheke fallen damit unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, nicht aber Magenschmerzen, wenn diese bereits seit Tagen bestanden (Bundessozialgericht, Az.: B 2 U 30/00 R). (jlp)

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