Behörden im Netz

Speicherung von IP-Adressen

30.04.2008
Beim Aufruf von Behördenwebseiten wird regelmäßig die IP-Adresse des Benutzers gespeichert. Rechtsanwalt Thomas Feil über ein aktuelles Urteil zu diesem Thema.

Im Internetzeitalter verfügen Behörden des Bundes, der Länder und die Kommunen regelmäßig über eine eigene Webseite, auf der inhaltliche Informationen und Darstellungen sowie Kontaktmöglichkeiten zu finden sind. Bürger und andere Interessierte rufen diese Seiten auf. Beim Aufruf wird regelmäßig die dynamische IP-Adresse des Benutzers gespeichert.

Eine für alle Behörden wichtige Entwicklung ist die neue Rechtsprechung des Landgerichts Berlin, die zu einem grundlegenden Wandel in der bisherigen Datenspeicherungspraxis führen muss.

1. Die neue "Berliner Rechtsprechung"

Auf die Klage eines im Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung tätigen Juristen gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesjustizministerium (BMJ), hatte zunächst das Amtsgericht Berlin mit Urteil vom 27.03.2007 (Az: 5 C 314/06, MIR 377-2007) entschieden, dass IP-Adressen als personenbezogene Daten im Sinne von § 15 Telemediengesetz (TMG) anzusehen sind. Der Kläger hatte zuvor die Internetseite des BMJ besucht. Dort war seine dynamische IP-Adresse nach der bisherigen Praxis gespeichert worden.

Das BMJ wurde durch das Amtsgericht Berlin verurteilt, es zu unterlassen, die folgenden personenbezogenen Daten des Klägers, die im Zusammenhang mit der Nutzung des Internetportals http://www.bmj.bund.de übertragen werden, über das Ende des jeweiligen Nutzungsvorgangs hinaus zu speichern: Name der angerufenen Da-tei, Datum und Uhrzeit des Abrufs, übertragene Datenmenge, Meldung, ob der Abruf erfolgreich war sowie die Internetprotokollseite des zugreifenden Hostsystems. Anspruchsgrundlage war nach Ansicht des Gerichts § 15 Abs. 4 TMG in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung als Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gemäß der Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes. Weiter sei § 15 Abs. 4 TMG (sowie die außer Kraft getretene Vorschrift des § 6 TDDSG) ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB. Daher sei auch § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 1004 BGB in entsprechender Anwendung als Anspruchsgrundlage für den Kläger heranzuziehen.

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