Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld

Sperrzeit bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

16.12.2008
Will ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis beenden, ohne bereits eine neue Anstellung in Aussicht zu haben, ist dies im Hinblick auf das Arbeitslosengeld problematisch.

Wird das Beschäftigungsverhältnis durch Eigenkündigung beendet, löst dies grundsätzlich den Sperrzeittatbestand aus. Welche Fallkonstellationen und Begründungen können - bei ausgeprägtem Kündigungswunsch - die Verhängung der Sperrzeit verhindern?

Wann droht Sperrzeitverhängung?

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 144 Abs.1 S. 2 Nr.1 SGB III für die Dauer der Sperrzeit, wenn sich der Arbeitnehmer versicherungswidrig verhalten hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben.

Dieser Tatbestand ist bei der Arbeitsaufgabe der Fall, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst oder durch ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.

Wenn der Arbeitgeber sowieso gekündigt hätte ...

Eine Eigenkündigung erfüllt meist den Tatbestand des Sich-Lösens aus dem Beschäftigungsverhältnis. Früher galt dies selbst dann, wenn sie einer erwarteten arbeitgeberseitigen Kündigung zuvorkam (BSG, Urteil v. 25.4.2002, Az.: B 11 AL 100/01 R ). Dies hat sich nach der BSG-Entscheidung vom 12.07.2006 (B 11a AL 47/05 R) geändert. Danach wird durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit Abfindungsvereinbarung keine Sperrzeit herbeigeführt, wenn sich der Arbeitnehmer wegen der ansonsten ausgesprochenen rechtmäßigen Arbeitgeberkündigung auf einen wichtigen Grund berufen kann.

Die Bundesagentur für Arbeit hat dieser Änderung der Rechtsprechung in einer den Vorgaben des Urteils folgenden Dienstanweisung (DA 9.1.2) Rechnung getragen.

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