Sperrzeit kürzer nach Mobbing

25.11.2004

Wenn ein Arbeitnehmer selbst kündigt, weil er sich gemobbt fühlt, hat er gute Aussichten auf eine Verkürzung der Sperrfrist. Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz gab einem Arbeitnehmer Recht, der die ständigen intensiven Kontrollen seines Arbeitgebers nicht mehr ertragen hatte. Zudem seien bei ihm angebliche Fehler beanstandet worden, die der Chef bei Kollegen toleriert hatte. Die Richter verkürzten die vom Arbeitsamt verhängte Sperrzeit für die Auszahlung des Arbeitslosengeldes von zwölf auf sechs Wochen mit der Begründung, im vorliegenden Fall sei die eigenständige Kündigung des Mitarbeiters verständlich und entschuldbar.

Az. L 1 AL 57/01

Gabi Strasser

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