Bundesarbeitsgericht

Spesenbetrug: Arbeitgeber kann Anwaltskosten zurück verlangen

30.04.2021
Die Einschaltung einer Anwaltskanzlei durch den Arbeitgeber bei Verdacht auf Spesen- und Abrechnungsbetrug kann für Arbeitnehmer teuer werden. Das Bundesarbeitsgericht bejahte eine Ersatzpflicht der Kosten, wenn ihre Notwendigkeit nachgewiesen werden kann.
Setzt der Arbeitgeber bei Verdacht auf Spesen- und Abrechnungsbetrug eine Anwaltskanzlei ein, kann er die Kosten nur dem Arbeitnehmer aufbürden, wenn die Notwendigkeit dieses Einsatzes nachgewiesen werden kann, so das Bundearbeitsgericht.
Setzt der Arbeitgeber bei Verdacht auf Spesen- und Abrechnungsbetrug eine Anwaltskanzlei ein, kann er die Kosten nur dem Arbeitnehmer aufbürden, wenn die Notwendigkeit dieses Einsatzes nachgewiesen werden kann, so das Bundearbeitsgericht.
Foto: Bundesarbeitsgericht

Die Einschaltung einer Anwaltskanzlei durch den Arbeitgeber bei Verdacht auf Spesen- und Abrechnungsbetrug kann für Arbeitnehmer teuer werden. Das Bundesarbeitsgericht bejahte eine Ersatzpflicht der Kosten, wenn ihre Notwendigkeit nachgewiesen werden könne. "Sofern ein konkreter Verdacht einer erheblichen Verfehlung des Arbeitnehmers vorliegt, gehören auch die zur Abwendung drohender Nachteile notwendigen Aufwendungen des Geschädigten zu dem nach Paragraf 249 BGB zu ersetzenden Schaden", heißt es in der Entscheidung.

Im verhandelten Fall aus Baden-Württemberg ging es um Anwaltskosten in Höhe von 66.500 Euro. Einem Manager mit einem Jahresbruttogehalt von 450.000 Euro, der später gekündigt wurde, war vorgeworfen worden, bei seinem Arbeitgeber unter anderem Reisekosten für seine Fahrten zu Champions-League-Spielen des FC Bayern München abgerechnet zu haben.

Den Bundesarbeitsrichtern fehlte es in diesem Fall jedoch an einer "substantiierten Darlegung, welche konkreten Tätigkeiten bzw. Ermittlungen wann und in welchem zeitlichen Umfang wegen welchen konkreten Verdachts" von der auf solche Fälle spezialisierten Kanzlei ausgeführt wurden (8 AZR 276/20). Deshalb erhielt der Arbeitgeber in diesem Fall die Anwaltskosten nicht zurück. (dpa/pma)

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