Spesenbetrug ist ein Kündigungsgrund

14.02.2003
Rechnet ein Geschäftsführer Kosten unberechtigterweise als Spesen ab, handelt er in besonderer Weise illoyal und schädigt die wirtschaftlichen Belange der Gesellschaft derart gravierend, dass jegliche Basis einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen ihm und der Gesellschaft nachhaltig gestört ist. Eine Kündigung des Geschäftsführers ist unter solchen Umständen gerechtfertigt (Kammergericht Berlin, Az.: 14 U 9587/99/nicht rechtskräftig). (jlp)

Rechnet ein Geschäftsführer Kosten unberechtigterweise als Spesen ab, handelt er in besonderer Weise illoyal und schädigt die wirtschaftlichen Belange der Gesellschaft derart gravierend, dass jegliche Basis einer weiteren vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen ihm und der Gesellschaft nachhaltig gestört ist. Eine Kündigung des Geschäftsführers ist unter solchen Umständen gerechtfertigt (Kammergericht Berlin, Az.: 14 U 9587/99/nicht rechtskräftig). (jlp)

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