Splittingtarif auch für eingetragene Lebensgemeinschaften?

10.07.2006
Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist darauf hin, dass Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft prüfen sollten, ob für sie der Splittingtarif steuerliche Vorteile bringt.

Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist darauf hin, dass Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft prüfen sollten, ob für sie der Splittingtarif steuerliche Vorteile bringt. Zwar ist das Splittingverfahren nach dem Wortlaut des Gesetzes Ehegatten vorbehalten, doch liegt dem Bundesverfassungsgericht nunmehr eine Beschwerde von Partnern einer eingetragenen Lebensgemeinschaft vor, die ebenfalls den Splittingtarif in Anspruch nehmen wollen (2 BvR 909/06).

Betroffene können im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung die Zusammenveranlagung und damit den Splittingtarif beantragen. Wenn das Finanzamt die Zusammenveranlagung ablehnt, kann Einspruch eingelegt und unter Berufung auf die Verfassungsbeschwerde Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

Derzeit steht das in der Adenauer-Ära eingeführte Splittingverfahren auf dem politischen Prüfstand. Es wird darüber nachgedacht, die Begünstigung zukünftig nicht mehr an einen Trauschein zu knüpfen, sondern nur noch Familien mit Kindern zu unterstützen, unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind. (mf)

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