Vorsicht vor Diskriminierungsvorwurf

Stellenausschreibung muss altersneutral sein

30.08.2011
Verstoßen Unternehmen gegen das AGG, kann ein abgewiesener Bewerber Schadensersatz verlangen.

Im Rahmen der Personalsuche machen viele Firmen den Fehler, nicht ausreichend auf die Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu achten. So werden beispielsweise immer wieder Stellen ausgeschrieben, die nicht altersneutral formuliert sind. Die deutschen Gerichte geben in solchen Fällen dann den abgewiesenen Bewerbern recht und verdonnern das Unternehmen zur Zahlung einer Entschädigungsleistung. Der Hamburger Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter eines Fachausschusses des VdAA Matthias W. Kroll, LL.M., verweist hier auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts hin (Az.: 8 AZR 530/09).

In dem entschiedenen Fall hatte sich ein 49-Jähriger auf eine Stellenanzeige in einer juristischen Fachzeitschrift beworben. Das beklagte Unternehmen hatte für seine Rechtsabteilung "zunächst auf ein Jahr befristet eine(n) junge(n) engagiert(n) Volljuristin/Volljurist" gesucht. Kroll schildert den weiteren Verlauf: "Der Kläger erhielt eine Absage, ohne zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Eingestellt wurde eine 33-Jährige." Der abgewiesene Bewerber zog daraufhin vor Gericht und verklagte das Unternehmen auf Entschädigung und Schadensersatz.

Der Fall landete schließlich vor dem Bundesarbeitsgericht. "Die Richter dort werteten die Stellenausschreibung als Verstoß gegen § 11 AGG, der es verbietet, dass eine Stelle unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG ausgeschrieben wird", so Kroll. Danach seien Stellen "altersneutral" auszuschreiben, wenn kein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 10 AGG für eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters vorliegt. Die unzulässige Stellenausschreibung, so die Richter weiter, stelle ein Indiz dafür dar, dass der Kläger wegen seines Alters nicht eingestellt worden ist. "Da das beklagte Unternehmen nicht darlegen konnte, dass kein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot vorgelegen hat, sprachen die Richter dem Kläger einen Entschädigungsanspruch zu", so Kroll weiter. "Firmen ist deshalb dringend anzuraten, jede Stelle altersneutral auszuschreiben." (oe)
Weitere Informationen und Kontakt:
Matthias W. Kroll, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Leiter eines VdAA-Fachausschusses, c/o Dr. Nietsch & Kroll, Hamburg, Internet: www.nkr-hamburg.de und www.vdaa.de

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