Abgeltungsteuer

Steuerabkommen mit Schweiz geschlossen

07.10.2011
Ab 2013 garantiert das Abkommen mit der Schweiz eine Abgeltungsteuer auf deutsche Kapitalanlagen.
Deutsche Anleger können zur Nachbesteuerung eine pauschale Steuer entrichten.
Deutsche Anleger können zur Nachbesteuerung eine pauschale Steuer entrichten.

Am 10. August 2011 hat eine schwere Geburt ihr vorläufiges Ende gefunden, denn an diesem Tag haben die Unterhändler der Schweiz und Deutschlands die Verhandlungen über offene Steuerfragen abgeschlossen und ein Steuerabkommen paraphiert. Das Abkommen soll in den nächsten Wochen durch die beiden Regierungenunterzeichnet werden und könnte Anfang 2013 in Kraft treten.

Es sieht vor, dass Personen mit Wohnsitz in Deutschland ihre bestehenden Bankbeziehungen in der Schweiz nachbesteuern können, indem sie entweder eine einmalige Steuerzahlung leisten oder ihre Konten offenlegen. Künftige Kapitalerträge deutscher Anleger in der Schweiz unterliegen einer Abgeltungsteuer, deren Erlös die Schweiz an die deutschen Behörden überweist. Insbesondere enthält das Abkommen folgende Punkte:

Abgeltungsteuer für die Zukunft

Künftige Kapitalerträge sollen unmittelbar über eine Abgeltungsteuer erfasst werden. Der einheitliche Steuersatz wurde auf 26,375 Prozent festgelegt. Dies entspricht dem in Deutschland geltenden Steuersatz für die Abgeltungsteuer. Die Abgeltungsteuer ist eine Quellensteuer, nach deren Bezahlung grundsätzlich die Steuerpflicht gegenüber dem Wohnsitzstaat erfüllt ist.

Vergangenheitsbesteuerung

Zur Nachbesteuerung bestehender Geldanlagen in der Schweiz haben deutsche Anleger einmalig die Möglichkeit, eine pauschale Steuer zu entrichten. Die Höhe dieser Steuer liegt zwischen 19 und 34 Prozent des Vermögensbestandes und richtet sich nach der Dauer der Kundenbeziehung sowie des Anfangs- und Endbetrages des Kapitalbestandes. Alternativkönnen die Anleger ihre Bankbeziehung in der Schweiz gegenüber den deutschen Behörden offenlegen.

Auskunftsgesuche

Um zu verhindern, dass neues unversteuertes Geld in der Schweiz angelegt wird, wurde vereinbart, dass die deutschen Behörden Auskunftsgesuche stellen können, die den Namen des Kunden, jedoch nicht zwingend den Namen der Bank enthalten müssen. Die Gesuche sind zahlenmäßig beschränkt und bedürfen eines plausiblen Anlasses. Die Anzahl wird für die ersten beiden Jahre bei 750 bis 999 Gesuchen liegen, danach findet eine Anpassung statt. Sogenannte "FishingExpeditions" sind dadurch ausgeschlossen.

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