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Steueranreize für die Wohngebäudesanierung

14.09.2011
Durch ein neues Gesetz werden ab 2012 bestimmte energetische Sanierungsmaßnahmen an gefördert.

Am 6. Juni 2011 hat die Bundesregierung gleich mehrere Maßnahmen zur Förderung der Energiewende beschlossen. Neben einer Änderung im Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Energie- und Klimafonds", mit der dem Fonds zukünftig sämtliche Erlöse aus der Versteigerung von CO2-Emissionshandelszertifikaten zufließen, und einer geplanten Aufstockung der Mittel für das CO2-Gebäudesanierungsprogramm gehört dazu vor allem der Entwurf für ein Gesetz zur steuerlichen Förderung von energetischen Sanierungsmaßnahmen an Wohngebäuden.

Am 6. Juni 2011 hat die Bundesregierung gleich mehrere Maßnahmen zur Förderung der Energiewende beschlossen.
Am 6. Juni 2011 hat die Bundesregierung gleich mehrere Maßnahmen zur Förderung der Energiewende beschlossen.
Foto: Ronald Wiltscheck

Vermieter könnten die Sanierungskosten zwar ohnehin steuerlich geltend machen, allerdings werden die Kosten regelmäßig so hoch ausfallen, dass sie als nachträgliche Herstellungskosten über einen langen Zeitraum abzuschreiben wären. Durch das Gesetz wird die Abschreibungsdauer für die Sanierungskosten in diesem Fall auf zehn Jahre reduziert.

Eine Doppelförderung ist jedoch ausgeschlossen: Wer für die Sanierungsmaßnahmen bereits die steuerliche Förderung für Modernisierungsaufwendungen in Sanierungsgebieten oder für Baudenkmale in Anspruch nimmt oder eine Investitionszulage oder andere steuerfreie Zuschüsse erhält oder ein zinsverbilligte Darlehen nutzt, hat keinen Anspruch auf die erhöhte Abschreibung für energetische Sanierungsmaßnahmen.

Wer seine Immobilie selbst nutzt, kann die Kosten bisher allenfalls teilweise über die Steuerförderung für Handwerksleistungen steuerlich geltend machen. Auch hier wird durch das Gesetz nun der volle steuerliche Abzug der Sanierungskosten ermöglicht. Wie bei vermieteten Immobilien sind die Kosten auf zehn Jahre aufzuteilen und werden dann als Sonderausgaben berücksichtigt. Das Verbot der Doppelförderung gilt hier ebenfalls, wobei in den Katalog von Ausschlussgründen für die steuerliche Förderung bei Selbstnutzern außerdem der Bezug einer Eigenheimzulage aufgenommen wurde.

Gefördert werden sollen Gebäude, mit deren Bau vor dem 1. Januar 1995 begonnen wurde. Die Förderung hängt davon ab, dass durch die jeweiligen Maßnahmen der Energiebedarf des Gebäudes erheblich verringert wird und nur noch höchstens 85 % des Primärenergiebedarfs eines vergleichbaren Referenzgebäudes beträgt. Diese Energieeinsparung muss durch die Bescheinigung eines Sachverständigen nachgewiesen werden.

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