Steuerbefreiung für Wachhunde

22.04.2005
Wird ein Wachhund nur und ausschließlich zur Bewachung eines Geschäftsbetriebes oder eines landwirtschaftlichen Anwesens eingesetzt, so kann der Hundehalter oftmals eine Befreiung von der Hundesteuer bei seiner Gemeinde beantragen.

Wird ein Wachhund nur und ausschließlich zur Bewachung eines Geschäftsbetriebes oder eines landwirtschaftlichen Anwesens eingesetzt, so kann der Hundehalter oftmals eine Befreiung von der Hundesteuer bei seiner Gemeinde beantragen (OLG; Az.: 14 A 1569/03). Dient diese Hundehaltung aber auch persönlichen Zwecken, weil z.B. auch das auf diesem Grundstück gelegene Privatwohnhaus von diesem Hund bewacht werden soll, so kommt eine Befreiung von der Hundesteuer nicht in Frage. (jlp)

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