"Steuerbegünstigte" Zuwendungen für Ihre Mitarbeiter

30.08.2007
Für Unternehmen ist es wirtschaftliche interessant, Teile der mit dem Arbeitnehmer verein-barten Arbeitsvergütung in steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen umzuwandeln. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht Dr. Karsten Kensbock gibt entsprechende Tipps.

Für Unternehmen ist es wirtschaftliche interessant, Teile der mit dem Arbeitnehmer vereinbarten Arbeitsvergütung in steuer- und sozialversicherungsfreie Leistungen umzuwandeln.

Grundsätzlich gilt hierbei, dass diese Leistungen zusätzlich zu der geschuldeten Arbeitsvergütung vom Arbeitgeber zu leisten sind. Einzelfälle sind hierbei gewiss zu beachten, jedoch sollen nachfolgend zahlreiche begünstigte Leistungen von Arbeitgebern an Arbeitnehmern kurz im Überblick dargestellt werden. Eine Einzelfallbetrachtung ist jeweils erforderlich, auch durch den steuerlich und rechtlich visierten Berater.

1. Geschenke
Geschenke stellen Aufmerksamkeiten durch Sachzuwendungen von geringfügigem Wert dar, also Blumen, Genussmittel, Bücher etc. Derartige Zuwendungen unterliegen weder der Lohnsteuer noch der Sozialversicherungspflicht, wenn die Aufmerksamkeit dem Arbeitnehmer oder seinen Angehörigen anlässlich eines besonderen und persönlichen Ereignisses übergeben werden, wobei der Wert der Sachzuwendung den Betrag von 40 Euro (inkl. Umsatzsteuer) nicht übersteigen darf.

2. Sachbezüge
Geringfügige Vorteile in Form von Sachbezügen lässt § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz bis insgesamt 44 ? monatlich je Arbeitnehmer steuerfrei. Es handelt sich dabei um eine Freigrenze, die nicht überschritten werden darf, da ansonsten der gesamt Sachbezug steuerpflichtig ist. Hierunter fallen beispielsweise Beiträge zu einer Zusatzversorgungskasse des Arbeitnehmers oder ein Job-Ticket.

3. Rabatte an die Belegschaft
Werden dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber eigene Waren oder Dienstleistungen des Arbeitgebers unentgeltlich gewährt oder gegen Rabatt, so ist dies nach § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz bis zu einem Betrag von 1.080 Euro im Jahr je Mitarbeiter ohne Abzug von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen möglich. Maßgebend für die steuerliche Bewertung des eingeräumten Rabattes ist dabei der um 4 Prozent geminderte Endpreis, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen den Endkunden außerhalb des Unternehmens anbietet.

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