Steuerbonus für Arbeitnehmer mit zweiten Haushalt

31.07.2007
Auch Angestellte mit verschiedenen Standorten können jetzt Kosten für zweiten Haushalt absetzen.

In einer anderen Stadt arbeiten, dort eine zweite eigene Wohnung benötigen und doch ganz ohne steuerliche Vergünstigung bleiben. Das ist bislang Realität für viele flexible Arbeitnehmer in Deutschland. Denn die Großzügigkeit des Finanzamtes in Sachen doppelter Haushaltsführung ist bislang auf diejenigen beschränkt, die während der gesamten Fünf-Tage-Woche in einer anderen Stadt arbeiten und in der Regel am Wochenende nach Hause zur Familie fahren. Wer jedoch auch noch einen oder zwei Tage pro Woche in der Firmenzentrale am Ort der Hauptwohnung arbeiten muss, was immer öfter der Fall ist, blitzte bislang in Sachen Steuervorteil bei den Finanzämtern völlig ab.

Das ändert sich jetzt aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesfinanzhofs (Aktenzeichen: VI R 47/03). Die obersten Steuerrichter des Landes entschieden, dass auch bei einer Auswärtstätigkeit, die nicht die ganze Woche umfasst, die Kosten für die Zweitwohnung absetzbar sein müssen. Denn schließlich seien diese Ausgaben für den Beschäftigten unvermeidlich. So werde er letztlich vom Arbeitgeber abgeordnet und müsse sich vor Ort eine Bleibe suchen. Daran ändere auch der eine oder andere Arbeitstag in der Firmenzentrale nichts. Der Kläger, der dieses wegweisende Urteil erstritten hat, war wissenschaftlicher Mitarbeiter eines Abgeordneten des Deutschen Bundestages. Er war sowohl im Wahlkreis des Abgeordneten als auch in der Hauptstadt tätig. Für die dortigen Einsätze hatte er sich eine Zweitwohnung gesucht. Nach dem langen Streit mit den Finanzbehörden darf er nun die Kosten steuerlich geltend machen.

Und da kann einiges zusammenkommen. Bei den Fahrtkosten akzeptiert das Finanzamt beispielsweise die Pauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer für jeweils eine Familienheimfahrt wöchentlich. Hinzu kommen die Kosten für die Zweitwohnung, also Miete und Nebenkosten wie Heizung, Strom, Wasser. Und falls angefallen, die Maklergebühren. Auch die Aufwendungen für die Einrichtungsgegenstände können geltend gemacht werden. Entweder sofort in voller Höhe, wenn der Betrag für ein Möbelstück unter 410 Euro liegt, oder verteilt über die Nutzungsdauer.

Tipp: Von dem positiven BFH-Urteil profitieren nicht nur Arbeitnehmer, die künftig aus beruflichen Gründen eine zweite Bleibe benötigen. Auch all diejenigen, die schon länger an zwei Standorten tätig sind, können ab sofort auf einen Steuerbonus hoffen - nachträglich auch für alle noch offenen Bescheide. (mf)

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