Vorsicht bei der Umsatzsteuer

Steuerfalle Abschlags- und Schlussrechnungen

20.07.2012
Abrechnungsfehler können zu hohen Steuernachzahlungen führen, sagt Gert Klöttschen von der DHPG.
Unter anderem sind Tankstellen von der Rechnungsproblematik betroffen.
Unter anderem sind Tankstellen von der Rechnungsproblematik betroffen.

Anzahlungen, Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen können schnell zur Steuerfalle werden. Leicht kommt es zu Abrechnungsfehlern, die erhebliche Steuernachzahlungen zur Folge haben. Häufig unterbleibt bei Schlussrechnungen eine korrekte Anrechnung der zuvor erhaltenen Anzahlungen. Viele Rechnungsaussteller berechnen so versehentlich für ein und dieselbe Leistung die Umsatzsteuer doppelt. Die Folge: Der Rechnungsaussteller schuldet die zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer dem Finanzamt. Die Rechnungsempfänger müssen gegebenenfalls Vorsteuer zurückzahlen, denn sie sind nur einmal zum Vorsteuerabzug berechtigt.

Wie weitreichend die Problematik ist, zeigt eine aktuelle Verfügung der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main (Az. S-7300 A - 131 - St 128). Sie weist auf typische Fallkonstellationen hin, die besonders anfällig sind. Betroffen sind vor allem die Baubranche, Kurierdienste, Tankstellen, Reisebüros oder zahntechnische Labore. Grundsätzlich aber sollten alle Unternehmen aufpassen, die Abschlagsrechnungen stellen und diese Positionen später in einer Schlussrechnung nochmals aufführen.

Vor allem die Ausgestaltung der Schlussrechnungen erfordert ein erhöhtes Augenmerk. Unternehmen sollten Vorkehrungen treffen, um einen doppelten Ausweis der Umsatzsteuer zu vermeiden. Um für Transparenz zu sorgen, sollten in der Schlussrechnung die erhaltenen Anzahlungen sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer aufgeführt werden. Weisen Rechnungsaussteller in der Schlussrechnung die erhaltenen Anzahlungen nicht oder nur als Bruttobetrag aus, muss die darin enthaltene Umsatzsteuer erneut an das Finanzamt abgeführt werden.

Für Betriebsprüfer ist diese Umsatzsteuerfalle ein gefundenes Fressen. Rechnungsaussteller sollten deshalb regelmäßig prüfen, ob sie ihre Ausgangsrechnungen korrekt erstellen. Rechnungsempfänger sollten eingehende Schlussrechnungen besonders aufmerksam kontrollieren. Bei Bedarf sollten sie eine korrigierte Rechnung anfordern. In jedem Fall dürfen sie die Vorsteuer nur einmal abziehen.

Die Rechnungsaussteller können zwar durch eine Korrektur der Rechnungen die mehrfache Umsatzsteuerschuld beseitigen; allerdings erlischt die Schuld erst zum Zeitpunkt der Korrektur. Betroffene Unternehmen bleiben in jedem Fall auf Zinszahlungen an das Finanzamt sitzen. Die Finanzbehörden lassen sich Steuernachzahlungen mit stolzen sechs Prozent verzinsen. Da die Fehler durch Betriebsprüfungen meist erst Jahre später aufgedeckt werden, kommt schnell eine hohe Summe zusammen.

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