Fünf-Jahres-Frist

Steuerforderung

21.10.2010
Verjährung festgesetzter Steuern wird auch durch rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahmen unterbrochen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat soeben entschieden, dass auch eine rechtswidrige Vollstreckungsmaßnahme des Finanzamts (FA) die Zahlungsverjährung unterbricht. Es reiche aus, dass sich aus der Maßnahme die Entschlossenheit zur Durchsetzung der Steuerforderung ergebe.

Hierauf verweist der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, unter Hinweis auf den am 11. August 2010 veröffentlichten Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 21. Juni 2010 - VII R 27/08.

Steuerforderungen verjähren binnen fünf Jahren, nachdem die Steuer festgesetzt worden ist. Diese sog. Zahlungsverjährung wird jedoch unterbrochen, die Fünf-Jahres-Frist beginnt also von Neuem, wenn das FA gegen den Zahlungspflichtigen Vollstreckungsmaßnahmen erlässt. Zu diesen gehört das Verlangen, ein Vermögensverzeichnis vorzulegen und seine Vollständigkeit und Richtigkeit an Eides statt zu versichern; es darf grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Jahren wiederholt werden, es sei denn, es ist z. B. anzunehmen, der Schuldner habe Vermögen hinzuerworben.

Der BFH hatte jetzt zu entscheiden, so Passau, ob die Unterbrechungswirkung eines solchen Verlangens auch dann eintritt, wenn dieses an sich gar nicht hätte ergehen dürfen (weil weder die Drei-Jahres-Frist abgelaufen noch neuer Vermögenserwerb anzunehmen war) und die betreffende Vollstreckungsverfügung deshalb vom FA selbst wieder aufgehoben worden ist, als es ihre Rechtswidrigkeit erkannte.

Im Streitfall hatte das FA übersehen, dass Eheleute, die ihm seit einiger Zeit Steuern schuldeten, erst wenige Tage bzw. Wochen vor der erneuten Aufforderung zur Abgabe eines Vermögensverzeichnisses die vorgenannte eidesstattliche Versicherung abgegeben hatten; als es von den Eheleuten darauf hingewiesen wurde, hatte es die Vorladung sogleich aufgehoben. Als später neue Vollstreckungsmaßnahmen ergingen, beriefen sich die Eheleute darauf, dass die Steuerforderungen verjährt seien. Denn das Verlangen einer eidesstattlichen Versicherung sei offensichtlich rechtswidrig, mithin nichtig gewesen und überdies vom FA als von Anfang an rechtswidrig aufgehoben worden; es habe die Verjährungsfrist also nicht unterbrochen, die deshalb inzwischen abgelaufen sei.

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