Eigenes Gesetz verabschiedet

Steuerhinterziehung? Die Schrauben werden angezogen

10.09.2009
Die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen sind vom Gesetzgeber deutlich verschärft worden.

Der Bundestag hat nach langer Diskussion nunmehr ein Gesetz mit dem Ziel verabschiedet, Einkunftsquellen von Steuerpflichtigen aus sogenannten Steueroasen aufzuspüren. Hierzu normiert das sogenannte Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz erhöhte Mitwirkungspflichten, falls Steuerpflichtige mit Ländern Geschäfte machen, deren Standards nicht denen der OECD entsprechen. Der Grundsatz insoweit lautet, dass die Mitwirkungspflichten für den Steuerpflichtigen in Steuerangelegenheiten in Deutschland, desto höher sind, je weniger ein Staat, in welchem er Geschäfte macht, kooperiert. Darauf weist der Koblenzer Rechtsanwalt Lars M.A. Petrak, Mitglied der Deutschen Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e.V., hin.

Der Steuerpflichtige muss künftig an Eides statt versichern, dass die von ihm gemachten Angaben über Geschäftsbeziehungen zu Banken in einem unkooperativen Staat richtig und vollständig sind. Zudem muss der Steuerpflichtige den Finanzbehörden Vollmacht einräumen, damit diese in seinem Namen Auskunftsansprüche gegenüber diesen gerichtlich geltend machen können. Als unkooperativ soll ein Land dann gelten, wenn es nicht wenigstens zeitnah Maßnahmen zur Umsetzung der OECD-Standards einleitet. Die besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten gelten daher nicht, wenn mit einem Staat ein Abkommen besteht, welches die Erteilung von Auskünften entsprechend Art. 26 des Musterabkommens der OECD zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vorsieht oder Auskünfte in einem vergleichbaren Umfang erteilt.

Gibt der Steuerpflichtige keine eidesstattliche Versicherung ab oder erteilt er keine Vollmacht, wird zukünftig vermutet, dass steuerpflichtige Einkünfte vorhanden und höher als die angegebenen Einkünfte sind. Eine falsche eidesstattliche Versicherung kann des Weiteren zu einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe führen. Des Weiteren kann bei einer Verletzung der erweiterten Mitwirkungspflichten die Finanzbehörde eine Betriebsprüfung anordnen.

Durch Rechtsverordnung, welche der Zustimmung des Bundesrates bedarf, darf die Bundesregierung des Weiteren den Umfang von Betriebsausgaben oder Werbungskosten sowie die Entlastung durch Doppelbesteuerungsabkommen einschränken, wenn diese Mitwirkungs- und Nachweispflichten nicht befolgt werden. Diese besonderen Nachweis- und Mitwirkungspflichten können sich z.B. auf die Angemessenheit der vereinbarten Bedingungen zwischen nahestehenden Personen sowie die Gewinnabgrenzung zwischen unselbständigen Unternehmensteilen erstrecken.

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