Für das Jahr 2009 kontrollieren

Steuerklassenwahl bei Arbeitnehmer-Ehegatten

02.02.2009
Ehegatten, die beide Arbeitslohn beziehen, sollten bei ihren Lohnsteuerkarten 2009 prüfen, ob die bisherigen von der Gemeinde eingetragenen Steuerklassen noch zutreffen.

Arbeitnehmer-Ehegatten können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V wählen. Für eine etwaige Änderung der Steuerklasseneintragung ist die Gemeinde zuständig, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

Ziel ist die Minimierung der Lohnsteuer

Um den Arbeitnehmer-Ehegatten die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesfinanzministerium und die obersten Finanzbehörden der Länder zwei Tabellen ausgearbeitet. Aus ihnen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer besagt jedoch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die Frage, ob und in welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, hängt von den Verhältnissen des Einzelfalles ab; sie lässt sich nicht allgemein beantworten. Das Bundesfinanzministerium weist dazu auch auf die Erläuterungen in dem Heftchen "Lohnsteuer 2009" hin, das der Arbeitnehmer entweder mit seiner Lohnsteuerkarte erhalten hat oder auf den Internetseiten der jeweiligen obersten Finanzbehörden der Länder abrufen kann.

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination sollten die Ehegatten auch daran denken, dass die Steuerklassenkombination auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld, beeinflussen kann. Eine bereits vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen durch die Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahrs die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Lohnersatzleistungen, z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten, unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination zu deren Auswirkung auf die Höhe der Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger befragen.

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