Vorsorglich Einspruch einlegen

Steuerliche Behandlung von Erstattungszinsen

17.07.2012
Wann ein Einspruch oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lohnt, sagen die Experten von SH+C.
Zurzeit gewähren die Finanzämter bei der Einkommensteuer grundsätzlich Aussetzung der Vollziehung.
Zurzeit gewähren die Finanzämter bei der Einkommensteuer grundsätzlich Aussetzung der Vollziehung.

Sind Erstattungszinsen nun steuerpflichtig oder nicht? Der Streit über diese Frage hatte vor zwei Jahren neue Nahrung bekommen, als der Bundesfinanzhof seine Rechtsprechung geändert und festgestellt hat, dass Erstattungszinsen zumindest bei einigen Steuern nicht steuerpflichtig sind. Seither gibt es ein reges Hin und Her zwischen Steuerzahlern, Finanzverwaltung, Gesetzgeber und Finanzgerichten um die Frage der Steuerpflicht von Erstattungszinsen. Mit dem folgenden Überblick über die Chronologie der Ereignisse können Sie selbst einschätzen, wann ein Einspruch oder ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzamt erfolgversprechend sind.

In dem Urteil, das den Stein erst ins Rollen gebracht hat, hält der Bundesfinanzhof zwar an seiner Rechtsprechung fest, dass der Steuererstattungsanspruch eine "sonstige Kapitalforderung jeder Art" im Sinne des Einkommensteuergesetzes ist. Auch teilt er die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die Erstattungszinsen auch als Gegenleistung dafür gezahlt werden, dass der Steuerpflichtige dem Fiskus Kapital zur Nutzung überlassen hat, zu dessen Leistung er letztlich nicht verpflichtet war. Damit können Erstattungszinsen beim Empfänger grundsätzlich der Besteuerung unterliegen.

Allerdings gilt das nicht, wenn die Einkommensteuer oder sonstige Steuer und die darauf entfallende Nachzahlungszinsen vom Abzug als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ausgeschlossen und damit dem nichtsteuerbaren Bereich zugewiesen sind. Diese gesetzgeberische Entscheidung führt nämlich beim umgekehrten Vorgang der Erstattung solcher Steuern dazu, dass sie dem Steuerzahler nicht im Rahmen einer der Einkunftsarten zufließen.

Zur Startseite