Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz

Steuerliche Entlastung für den Mittelstand

04.04.2009
Kleine und mittlere Firmen profitieren von den neuen Regelungen.

Im Dritten Mittelstandsentlastungsgesetz sind einige steuerliche Änderungen und die Aufhebung vieler Informations- und Auskunftspflichten enthalten.

Im Vergleich zu den ersten beiden Mittelstandsentlastungsgesetzen sind die Änderungen durch das "Dritte Mittelstandsentlastungsgesetz" laut den Experten der Steuerberatungsgesellschaft SH+C (www.shc.de) zwar eher unspektakulär. Dennoch werden viele kleine und mittlere Unternehmen an der einen oder anderen Stelle von dem Gesetz profitieren können, das der Bundesrat am 13. Februar verabschiedet hat.

Die wichtigsten Änderungen durch das Gesetz:

Freibeträge:

Der Körperschaftsteuer- und der Gewerbesteuerfreibetrag für steuerbefreite Körperschaften, Stiftungen und Vereine werden auf jeweils 5.000 Euro angehoben. Für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und in der Land- und Forstwirtschaft tätige Vereine wird der Freibetrag von 13.498 auf 15.000 Euro angehoben.

Umsatzsteuerheft:

Gewerbetreibende, die zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen, sind nicht mehr verpflichtet, ein Umsatzsteuerheft zu führen. Das betrifft insbesondere Reisegewerbetreibende.

Informationspflicht:

Bisher sind Gewerbetreibende verpflichtet, an einer offenen Verkaufsstelle ihren Namen und ihre Firma anzubringen und auf Geschäftsbriefen ihren Namen und eine ladungsfähige Anschrift anzugeben. Beide Verpflichtungen werden aufgehoben.

Fusionskontrolle:

Durch die Einführung einer zweiten Umsatzschwelle unterliegen deutlich weniger Firmenfusionen einer Anmelde- und Kontrollpflicht.

Automaten:

Die Aufsteller von Automaten müssen nicht mehr in jedem Bezirk die Aufstellung des jeweils ersten Automaten anzeigen, sondern nur noch im Bezirk ihrer Hauptniederlassung.

Reisegaststätten:

Die Abgabe von alkoholischen Getränken bei öffentlichen Veranstaltungen wird für Reisegaststätten nun einheitlich in der Gewerbeordnung geregelt.

Auskunftspflichtverordnung:

Die Auskunftspflichtverordnung wird aufgehoben.

Inseratensammlung:

In der Makler- und Bauträgerverordnung wird die Verpflichtung zur Anlegung einer Inseratensammlung ersatzlos gestrichen.

Versicherungsvermittler:

Vermittler aus dem EWR-Raum dürfen auch in der Schweiz tätig werden, wenn sie hier registriert und dort gemeldet sind, und umgekehrt.

Anlageberater:

Durch eine Bestandsschutzregelung gilt für einen Berater, der am 1. November 2007 über eine Erlaubnis zur Vermittlung verfügte, die Erlaubnis zur Anlageberatung als erteilt.

Versteigerungen:

Der Versteigerer kann künftig bei der Versteigerung eines Nachlasses, einer Insolvenzmasse oder der Masse eines Geschäftsbetriebs einzelne Gegenstände nachmelden und muss keinen zweiten Versteigerungstermin mehr ansetzen.

Zusätzlich zu diesen Änderungen enthält das Gesetz noch eine ganze Reihe weiterer Änderungen, die im Einzelfall eine Erleichterung bringen. Nach den Schätzungen der Bundesregierung sollen die Einsparungen für die Wirtschaft durch diese Änderungen rund 100 Millionen Euro ausmachen. (oe)

Weitere Informationen und Kontakt:

SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH, Steuerberatungsgesellschaft, Regensburg, Tel.: 0941 58613-0, E-Mail: sgeigl@shc.de, Internet: www.shc.de

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