Aktuelle Regelung

Steuerliche Fragen zum betrieblichen Fuhrpark, Teil 2

08.10.2008
Bei der steuerlichen Behandlung des betrieblichen Fuhrparks gab es in den vergangenen Jahren immer wieder Neuerungen. Hier das Wichtigste über die geltenden Regeln und ein Ausblick auf das Jahressteuergesetz 2009.

Fortsetzung des Beitrags aus dem vorigen Newsletter

Beruflich oder privat?

Unternehmen mit betrieblichem Fuhrpark sollten über die Unterschiede beim Ausweis von Betriebs- und Privatvermögen Bescheid wissen. Dabei kann die Wahl bei der Umsatzsteuer anders ausfallen, was jedoch buchhalterisch meist mehr Arbeit macht. Die betriebliche Nutzung beträgt

- nahe 100 %: Es handelt sich um notwendiges Betriebs- und Unternehmensvermögen.

- mehr als 50 %: Notwendiges Betriebsvermögen, für das Unternehmensvermögen kann zwischen vollem und anteiligem Ausweis gewählt werden. Dann zählt der Pkw z.B. voll zum Betriebsvermögen und zu 70 % zum Unternehmensvermögen. In diesem Fall unterliegt der Privatanteil nicht der Umsatzsteuer, 70 % der Vorsteuer sind abzugsfähig.

- zwischen 10 und 50 %: Wahl zwischen gewillkürtem Betriebs- und Privatvermögen. Als Unternehmensvermögen zählt der gesamte Pkw oder beispielsweise nur 30 %.

- weniger als 10 %: Notwendiges Privatvermögen für Gewinnermittlung und Umsatzsteuer, die auf die betrieblichen Fahrten entfallende Vorsteuer ist abzugsfähig.

Pauschal oder exakt?

Sofern es sich um Betriebsvermögen handelt, sollte der Unterschied zwischen Fahrtenbuch- und Listenpreismethode klar sein. Welche Methode die günstigere ist, hängt von mehreren Faktoren ab, insbesondere vom Umfang der Privatnutzung sowie von der Höhe der Anschaffungskosten und laufenden Kosten. Als Faustregel gilt: Die 1%-Regel kann günstiger sein, wenn der Privatanteil 49 % beträgt. Das Fahrtenbuch hingegen zahlt sich immer dann aus, wenn die private Nutzung nur gering ist, das Fahrzeug einen hohen Listenpreis hat oder bereits abgeschrieben ist. Im Zweifel sollte ein Fahrtenbuch geführt und nach Jahresende geprüft werden, welche Methode die bessere ist. Die 1%-Regel kann dann immer noch geltend gemacht werden, sofern der Wagen überwiegend betrieblich genutzt wird.

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