Aktuelle Steuerurteile II

Steuern als Nachlassverbindlichkeiten

25.04.2013
Die Steuerexperten von SH+C stellen neue Rechtsprechung zu Handwerkerleistungen, Bewertung des Betriebsvermögens, Steuerermäßigungen und Nachlassverbindlichkeiten vor.
Wer Handwerker beschäftigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Finanzamt an den Kosten beteiligen.
Wer Handwerker beschäftigt, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Finanzamt an den Kosten beteiligen.
Foto: Microsoft

Die Steuerexperten von SH+C stellen neue Rechtsprechung zu folgenden Themen vor: Gewerbesteuer, Sanierungsklausel, Handwerkerleistungen, Bewertung des Betriebsvermögens, Steuerermäßigungen und Nachlassverbindlichkeiten.

Finanzverwaltung erkennt Steuer als Nachlassverbindlichkeiten an

Vor einigen Monaten hatte der Bundesfinanzhof entschieden, dass auch die für das Todesjahr anfallende Einkommensteuer zu den Nachlassverbindlichkeiten gehört, auch wenn sie zum Todeszeitpunkt noch nicht entstanden ist. Trotz des traurigen Kontexts ist diese Änderung der Rechtsprechung höchst erfreulich für die Steuerzahler, weil die Erbschaftsteuer dadurch fast immer niedriger ausfällt. Im Einzelfall kann das einen erheblichen Betrag ausmachen - vor dem Bundesfinanzhof wurde beispielsweise um einen Einkommensteuerbetrag in Millionenhöhe gestritten. Noch erfreulicher ist, dass auch die Finanzverwaltung das Urteil akzeptiert: Die Finanzämter sind angewiesen, die gegenteilige Vorgabe in den Erbschaftsteuerrichtlinien nicht mehr anzuwenden, und zwar in allen noch offenen Fällen.

Vorläufigkeitsvermerk zur Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer

Die Finanzverwaltung hat den Vorläufigkeitskatalog in Bezug auf die Gewerbesteuer erweitert. Bund und Länder haben beschlossen, dass Einkommen- und Körperschaftsteuerbescheide zukünftig nur noch vorläufig ergehen, soweit es die Nichtabziehbarkeit der Gewerbesteuer und der darauf entfallenden Nebenleistungen als Betriebsausgaben betrifft. Bis zu einer abschließenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dieser Frage ist also nicht mehr zwingend ein Einspruch gegen die Steuerbescheide der Jahre ab 2008 nötig, um die Bescheide offen zu halten.

Sanierungsklausel als Beihilfe

Nachdem die EU-Kommission die Sanierungsklausel als unzulässige Beihilfe gewertet hatte, musste die Bundesrepublik die Sanierungsklausel zumindest vorerst wieder rückgängig machen. Jetzt hat aber das Gericht der Europäischen Union die Nichtigkeitsklage der Bundesregierung gegen den Beschluss der EU-Kommission abgewiesen. Allerdings wurde die Klage nicht etwa abgewiesen, weil das Gericht die Auffassung der Kommission teilt, sondern weil die Bundesregierung die Klagefrist um einen Tag versäumt hat. Zumindest vom Gericht ist also keine Unterstützung für die Wiedereinführung der Sanierungsklausel zu erwarten.

Auf der nächsten Seite folgen weitere Steuertipps.

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