Steuern sparen wird noch schwieriger

15.10.2007
Beratertipp der Steuerkanzlei SH+C: Die Ansparrücklage nach § 7g EStG wird ersetzt

"Die in der Vergangenheit von vielen Unternehmen und Freiberuflern genutzte Ansparrücklage wird künftig durch einen Investitionsabzugsbetrag ersetzt", sagt Diplom-Kauffrau Kerstin Winkler, Steuerberaterin bei der Regensburger Steuerberatungsgesellschaft SH+C Wagner Bumes Winkler GmbH. Für nach dem 17. August 2007 endende Wirtschaftsjahre ist die Neuregelung des § 7g EStG zwingend anzuwenden.

Unternehmen und Freiberufler können künftig bis zu 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- und Herstellungskosten eines beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens außerbilanziell gewinnmindernd geltend machen. Insoweit ermöglicht der neue Investitionsabzugsbetrag, wie die bisherige Ansparrücklage, eine Vorverlagerung von Abschreibungspotential in ein Wirtschaftsjahr vor der Investition. Neu ist, dass in Zukunft auch die Anschaffung von gebrauchten Wirtschaftsgütern begünstigt ist und der Investitionsabzugsbetrag außerhalb der Bilanz geltend gemacht wird.

"Allerdings wurden die Größenmerkmale für die Inanspruchnahme deutlich verschärft", sagt Steuerberaterin Winkler. Am Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Abzug vorgenommen wird, darf das Betriebsvermögen bei Gewinnermittlung mittels Bilanzierung den Betrag von 235.000 Euro nicht übersteigen. Bei Betrieben, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, darf der Gewinn ohne den Investitionsabzugsbetrag 100.000 Euro nicht übersteigen. "Insbesondere Heil- und Freiberufler, die größtenteils die Einnahmenüberschussrechnung nutzen, werden damit häufig nicht mehr die Investitionsbegünstigung nutzen können", meint Winkler.

Darüber hinaus ist erforderlich, dass das betreffende Wirtschaftsgut im Investitionsjahr und im Folgejahr in einem inländischen Firmenteil (nahezu) ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Frist, innerhalb der die Investition getätigt werden muss, wird von bisher zwei auf künftig drei Jahre verlängert. "Nimmt der Unternehmer beispielsweise Ende 2007 einen Investitionsabzugsbetrag in Anspruch, muss er erst bis spätestens Ende 2010 investieren", erklärt Steuerexpertin Winkler. Der Höchstbetrag für die Bildung von Rücklagen wurde auf 200.000 Euro angehoben. Der erhöhte Rücklagenhöchstbetrag für Existenzgründer entfällt.

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