Voraussetzung für Vorsteuerabzug

Steuernummer in Rechnungen - was Sie beachten müssen

05.06.2009
Wird die Finanzamts-Steuernummer angegeben, reicht dies in bestimmten Fällen aus.

Die Ausübung des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14 a UStG ausgestellte Rechnung besitzt. Diese Voraussetzungen liegen auch vor, wenn in der Rechnung eine vom Finanzamt ausgegebene Steuernummer angegeben wird, bei der es sich noch nicht um die Umsatzsteueridentifikationsnummer handelt.

Darauf verweist der der Kieler Steuerberater Jörg Passau, Vizepräsident und geschäftsführendes Vorstandsmitglied des DUV Deutscher Unternehmenssteuer Verband e. V. mit Sitz in Kiel, aufgrund vielfach bestehender Unsicherheiten nochmals unter Hinweis auf ein am 18.03.2009 veröffentlichtes Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.02.2009 - AZ.: 16 K 311/08).

Die Klägerin war in dem Fall mit dem Reinigen von Schiffs- und Industrieanlagen jeder Art durch Sandstrahlgeräte und ähnliche Einrichtungen unternehmerisch tätig. Ihre Leistungen erbrachte sie mit eigenem Personal oder durch Subunternehmen. Im Streitjahr beauftragte sie die Firma "S.F. Schiffreinigung & Korrosionsschutz" - S.F. - mit Reinigungsleistungen, nachdem sie sich zuvor über das Unternehmen erkundigt und eine Gewerbeanmeldung vorlegen lassen hatte. Die Firma S.F. erteilte der Klägerin über ihre Leistungen Rechnungen mit gesondertem Ausweis der Umsatzsteuer. Ferner wiesen die Rechnungen alle Rechnungsvoraussetzungen nach § 14 UStG aus. Als Steuernummer war angegeben: "75/180 Wv", Finanzamt: B. Hierbei handelte es sich um eine Kennzeichnung, die das Finanzamt B in seinen Schriftsätzen gegenüber der Firma S.F. in Schriftwechseln unter "SteuerNr./Aktenzeichen" mit der Aufforderung verwandte, sie bei Antworten anzugeben. Eine Steuernummer war für die Firma S.F. nicht vergeben.

Die Klägerin hat die Vorsteuern aus diesen Rechnungen in der Umsatzsteuerjahreserklärung geltend gemacht. Das Finanzamt erkannte die Vorsteuern jedoch nicht an und setzte die Umsatzsteuer entsprechend höher fest. Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Hiergegen richtet sich die Klage.

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