Steuerrecht

23.09.1999

Ein Steuerpflichtiger, der sich angeblich der Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben soll, hat gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Bekanntgabe der Identität des Informanten. Dieser Schutz ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Allerdings ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht schrankenlos gewährleistet, sondern steht unter dem Vorbehalt des Gemeinwohls, da ein öffentliches Interesse an einer effektiven Aufgabenerfüllung der Verwaltung besteht. Auskünfte über eine Gewährperson, die einer Finanzbehörde einen steuerlich relevanten Hinweis gab, gefährden so grundsätzlich die ordnungsgemäße Erfüllung der dieser Behörde obliegenden Aufgaben jedenfalls dann, wenn der Informant den Schutz seiner Anonymität ausdrücklich verlangte oder sonst den Umständen nach auf ihn rechnen konnte. Das Geheimhaltungsinteresse der Behörde an der Identität des Informanten entfällt dagegen regelmäßig, wenn ausreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Informant die Behörde wider besseres Wissen oder leichtfertig falsch informiert hat (Rheinland-Pfälzischer Verfassungsgerichtshof, Az.: VGH B 5/98 u. 6/98). (jlp)

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