Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit

Steuerschulden – Behörde schließt Betrieb

14.12.2010
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit setzt nicht ein Verschulden oder charakterliche Mängel voraus.

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat die Klage eines Maklers gegen die behördliche Schließung seines Betriebs wegen Steuerschulden abgewiesen. Er sei wegen erheblicher Steuerrückstände gewerberechtlich als unzuverlässig anzusehen.

Darauf verweist der Nürnberger Erb- und Steuerfachanwalt Dr. Norbert Gieseler, Vizepräsident der DASV Deutsche Anwalts- und Steuerberatervereinigung für die mittelständische Wirtschaft e. V. mit Sitz in Kiel unter Hinweis auf ein am 25.10.2010 veröffentlichtes Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz vom 11. Oktober 2010, 3 K 658/10.KO.

Der Kläger erhielt im Jahr 2000 eine Maklererlaubnis für Darlehensverträge und den Erwerb von Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft. In der Folgezeit häuften sich Steuerrückstände und nicht bezahlte Säumniszuschläge. Das Finanzamt regte schließlich ein Einschreiten der Gewerbeaufsicht gegen den Kläger an, als die Schulden insgesamt mehr als 83.000 Euro betrugen.

Daraufhin widerrief die Gewerbeaufsicht die Maklererlaubnis des Klägers, verfügte die Schließung des Betriebs und die Einstellung der Gewerbetätigkeit, drohte ihm ein Zwangsgeld an und setzte eine Gebühr fest. Er sei gewerberechtlich unzuverlässig. Dagegen legte der Kläger erfolglos Widerspruch ein, anschließend hat er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, im Jahr 2005 einen Schlaganfall erlitten zu haben, der seine Arbeitstätigkeit beeinträchtigt habe. Zudem leiste er monatliche Zahlungen auf die Schulden.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, betont Dr. Gieseler.

Der Kläger sei im gewerberechtlichen Sinne unzuverlässig. Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens biete er nicht die Gewähr dafür, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Dazu gehöre nämlich auch die Erfüllung steuerlicher Zahlungspflichten. Diese sei im Fall des Klägers angesichts seiner erheblichen Steuerschulden nicht gewährleistet. Eine Tilgung der Schulden in absehbarer Zeit sei nicht zu erwarten.

Der Schlaganfall des Klägers rechtfertige keine ihm günstigere Beurteilung. Zum einen habe er sich bereits vor dem Schlaganfall steuerlich erheblich verschuldet, zum anderen hätte er ohne ein überzeugendes Sanierungskonzept eigenständig die Konsequenz ziehen müssen, das Gewerbe einzustellen.

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