Finanzielle Engpässe

Steuerschulden? Notfalls weniger Lohn zahlen

29.06.2009

Geduldeter Überziehungskredit ist keine solide Fremdfinanzierungsgrundlage

Mit Gottvertrauen sollte der Geschäftsführer nicht agieren: Ein geduldeter Überziehungskredit ist hierbei nach Meinung des Finanzgerichts keine solide Fremdfinanzierungsgrundlage, sondern ist ein jederzeit und ohne ersichtlichen Grund beendbares Entgegenkommen des Kreditinstituts.

Wird die Gesellschaft nach Auszahlung der Nettolöhne, aber vor Abführung der Steuerabzugsbeträge zahlungsunfähig, weil die Bank den Überziehungsbetrag fällig stellt, ist für die Haftung allein die Höhe der infolge der tatsächlichen Lohnauszahlungen entstandenen Abzugsbeträge und nicht deren fiktive Höhe bei Vornahme der pflichtwidrig unterlassenen Kürzung der Nettolöhne maßgeblich.

Kein Lohn ohne Steuern!

Die Begleichung der steuerlichen Abzugsbeträge ist als rechtlich zwingende Folge der vorherigen Auszahlung der Nettolöhne mit der Sorgfalt eines Geschäftsmanns vereinbar und löst deshalb keine Pflichtenkollision aus.

Haftung für Steuerschulden und für Säumniszuschläge

Nach § 69 Satz 1 AO haften gesetzliche Vertreter juristischer Personen im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 AO für deren Steuerschulden, soweit diese infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der den gesetzlichen Vertretern auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Zu diesem Personenkreis zählen insbesondere GmbH-Geschäfsführer.

Maßgeblich ist hierbei allein die nominelle Bestellung zum Geschäftsführer ohne Rücksicht darauf, ob die Geschäftsführung auch tatsächlich hat ausgeübt werden können oder sollen.

Den Geschäftsführer einer GmbH trifft nach § 34 Abs. 1 Satz 2 AO insbesondere die Pflicht, dafür zu sorgen, dass die Steuern der Gesellschaft aus den Mitteln entrichtet werden, die er verwaltet hat.

Dies gilt u.a. für die Pflicht zur Abführung der im jeweiligen Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltende Lohnsteuer, der Lohnkirchensteuer und der auf die Arbeitslöhne entfallenden Solidaritätszuschläge.

Die Haftung umfasst dabei nicht nur die bezeichneten Entrichtungssteuerschulden, sondern außerdem die für die Steuerschulden entstandenen Säumniszuschläge.

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