Steuertipp: Mitarbeit von Kindern absetzen

14.06.2006
Statt Taschengeld sollte man mitarbeitenden Kindern einen Lohn zahlen: die Aufwendungen lassen sich steuerlich geltend machen.

Hilft ihr Sohn oder ihre Tochter manchmal im Betrieb mit? Dann zahlen Sie ihrem Kind anstelle eines großzügigen Taschengeldes ein Gehalt! Gleichgültig ob ein Arbeitsverhältnis mit Lohnsteuerkarte oder auf Aushilfslohnbasis vereinbart wird, in jedem Fall sind die anfallenden Aufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig.

Beim Kind bleibt der Arbeitslohn in der Regel steuerfrei. Bei einer Beschäftigung mit Lohnsteuerkarte bis 920 Euro beziehungsweise wenn ansonsten keine weiteren Einkünfte mehr bezogen werden, wegen des Grundfreibetrages sogar bis zu 8.000 Euro.

In zwei Punkten müssen Sie aber vorsichtig sein: 1. das Jugendarbeitsschutzgesetz erlaubt keine Arbeitsverhältnisse mit Kindern unter 14 Jahren. 2. Beachten Sie, dass kein Anspruch auf Kindergeld mehr besteht, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes bestimmte Grenzen überschreiten.

Buchtipp: Mehr Infos und Steuertipps bietet "Steuer 2006 für Unternehmer", erschienen im Haufe-Verlag, ISBN 3-448-06865-9, Preis 16,80 Euro. Das Werk bietet neben leicht verständlichen Anleitungen für die betrieblichen und privaten Einkommenssteuererklärungen auch ein komplettes Steuerlexikon von A-Z und einen Schluss-Check für die Einkommenssteuererklärung. (mf)

Zur Startseite