Steuertipp: Spekulationsverluste vergangener Jahre können nachträglich mit Gewinnen verrechnet werden

14.08.2006
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Kursverluste auch nachträglich steuerlich geltend gemacht werden können.

Das Börsenjahr 2005 war extrem erfolgreich. Der Dax legte um 27 Prozent zu, der M-Dax sogar um 36 Prozent, der Euro Stoxx 50 um 21 Prozent. Viele Anleger haben sich einen Teil der üppigen Kursgewinne rasch gesichert und Aktien innerhalb eines Jahres nach dem Kauf wieder veräußert. Diese Spekulationsgewinne müssen die Anleger in der fälligen Steuererklärung 2005 melden. Das trübt die Freude nicht unerheblich. Bis zu 42 Prozent Einkommensteuer und zusätzlich noch der Solidaritätszuschlag und eventuell auch Kirchensteuer fließen an das Finanzamt.

Den staatlichen Zugriff können die Anleger mildern, wenn sie in den Jahren zuvor Kursverluste innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist verbuchten. Diese dürfen mit den Gewinnen in 2005 verrechnet werden. Erfreulich: Diese roten Zahlen sparen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann Steuern, wenn sie der Anleger nicht - im Rahmen der Steuererklärungen vergangener Jahre - offiziell ans Finanzamt gemeldet hat (Aktenzeichen: IX R 21/04). Selbst wer erst jetzt die entsprechenden Depotunterlagen zusammensucht, müsste vom Fiskus zuvorkommend behandelt werden. Eine zeitnahe formale Dokumentation, die beim Sachbearbeiter eingereicht wurde, ist nach dem BFH-Urteil nicht mehr erforderlich.

Diese Neuerung spart vielen Anlegern leicht vier- bis fünfstellige Beträge. Denn erfahrungsgemäß versäumten sie es häufig, Verluste ordnungsgemäß zu dokumentieren. Entweder war ihnen diese Vorschrift nicht bekannt oder die Aktionäre waren in den Verlustjahren so frustriert, dass sie sich gar nicht mehr vorstellen konnten, dass es auch mal wieder bessere Börsenzeiten geben würde.

Vor allem in den Jahren 2000 bis 2003 sammelten sich die roten Zahlen in den Anlegerbilanzen nur so an, als etwa der Dax von über 8.000 Punkten auf zwischenzeitlich fast 2.000 Punkte abstürzte. Viele Aktionäre verdrängten das tiefrote Minus ihrer Depots - und damit auch ihre steuerlichen Pflichten.

Jetzt sorgt aber der BFH nicht nur dafür, dass dieses Versäumnis ohne negative Folgen bleibt. Die Richter legten sogar fest, dass die Anleger die Verluste beliebig mit allen Jahren seit 1999 verrechnen können, selbst wenn für diese Zeiträume bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vorliegt. Die Betroffenen sollten diese Wahlmöglichkeit nutzen und die Verluste mit eigenen guten Börsenjahren verrechnen, in denen ihre insgesamt zu versteuernden Einnahmen und damit auch der Grenzsteuersatz hoch waren. (mf)

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