Vorsicht bei Pensionszusagen

Steuertipps für die Probezeit

24.07.2013
Für rund zwei Drittel aller mittelständischen Unternehmen sind Betriebsrenten eine interessante Option. Doch es gibt einige steuerliche Fallstricke, sagt Jochen J. Muth von der DHPG.
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Was für Arbeitnehmer die gesetzliche Rente ist, sind für viele GmbH-Geschäftsführer Betriebsrenten. Gerade geschäftsführende Gesellschafter ertragsstarker Unternehmen sorgen über eine Pensionszusage fürs Alter vor. Für rund zwei Drittel aller mittelständischen Unternehmen sind Betriebsrenten eine interessante Option. Alle damit verbundenen Aufwendungen sind als Betriebsausgabe absetzbar.

Die aktuelle Rechtsprechung erfordert für Betriebsrenten jetzt ein erhöhtes Augenmerk. Wer kürzlich eine Pensionszusage vereinbart hat, sollte die neuen steuerlichen Vorgaben beachten. Denn die Finanzverwaltung hat die Bedingungen zu Warte- und Probezeit deutlich verschärft. Bis zu 75 Prozent der Pensionszusagen weisen Fehler auf. Unternehmen sollten dringend ihre Pensionszusagen regelmäßig auf den Prüfstand stellen. Grundlage ist ein Schreiben der Finanzverwaltung, das zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs Stellung nimmt (BFH, Az. I R 78/08). Die Crux: Die Finanzbehörden wenden die verschärften Bedingungen des BFH nun rückwirkend für alle Pensionszusagen an, die seit dem 29. Juli 2010 geschlossen wurden. An diesem Tag wurde das BFH-Urteil online veröffentlicht.

Wer gegen die neuen Vorschriften verstößt, muss mit erheblichen finanziellen Einbußen rechnen. Die Finanzverwaltung erkennt Pensionszusagen nur an, wenn im Vorfeld eine angemessene Probezeit eingehalten wird (siehe unten "Drum prüfe, wer sich ewig bindet"). Bislang hielt sich der Schaden in Grenzen. Die Steuerprüfer durften die Betriebsausgaben nur für die ersten Jahre der Probezeit reduzieren. Wer jetzt gegen die Vorgaben verstößt, verliert alle Steuervorteile. Pensionszusagen sind ein für alle Mal vergiftet. Das Finanzamt streicht alle Pensionsrückstellungen in der Steuerbilanz und wertet eine spätere Auszahlung als verdeckte Gewinnausschüttung.

Doch noch ist nichts verloren. Betroffene sollten schnell handeln und vertragliche Anpassungen vornehmen. Tipp der DHPG: Geschäftsführer und Gesellschafter sollten steuerlich problematische Pensionszusagen vertraglich aufheben. Das Unternehmen muss dann die bereits getätigten Rückstellungen aus der Steuerbilanz tilgen, was den Steuervorteil bis auf weiteres auflöst. Eine genaue Berechnung bewahrt vor bösen Überraschungen.

Nach Ablauf der vom BFH vorgeschriebenen Probezeiten kann die Gesellschafterversammlung die Pensionszusage erneut erteilen und zwar steuerwirksam. So sind die angestrebten Vorteile weitgehend gerettet. Ein Wermutstropfen bleibt: Der Versicherungsschutz für den Geschäftsführer ist zwischenzeitlich eingeschränkt. Eine Hinterbliebenen- und Invaliditätszusage ist oft unmittelbar mit der Pensionszusage verbunden und damit ebenfalls zeitweise außer Kraft.

Angesichts der komplexen Bestimmungen empfiehlt es sich, grundsätzlich vor der Erteilung von Pensionszusagen steuerlichen Rat einzuholen. Nur so lassen sich alle Steuervorteile finanzamtssicher ausschöpfen.

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